Anfrage 0016

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1. Problembeschreibung:

Eine Patientin mit seit langem bekannter Struma nodosa bds. (kalter Knoten li.) kommt zur geplanten stationären Aufnahme 17.07. (abends !). Am 18.07. erneutes ausführliches Beratungsgespräch bezüglich OP-Indikation, (Pat. ausgesprochen unsicher wegen OP, würde konservative Therapie vorziehen), im Rahmen der prä-op Visite. In dieser Situation gemeinsame Entscheidung, zunächst von operativer Sanierung abzusehen (regelmäßige Befundkontrollen).

Hier meint der MDK, auch für den Fall, dass die Patientin vorstationär in die OP eingewilligt hätte, hätte die Aufnahme am Op-Tag erfolgen müssen (korrekt !) und hätte bei Ablehnung noch am selben Tag entlassen werden können (somit ambulante Abrechnung). Soweit ist dem auch durchaus zuzustimmen.


2. Frage:

Aber wie verhält es sich, wenn die Patientin sich umentscheidet ? Kann die Z 76.8 hier abgerechnet werden ? Denn eine Beratung hat ja durchaus stattgefunden.


3. ggf. Lösungsansatz:


4. ICD / OPS / DKR / Gesetze:


Antwort

Der Kode 76.8 enthält im alphabetischen Verzeichnis folgende Einträge:

Z76.8 Personen, die das Gesundheitswesen aus sonstigen näher bezeichneten Gründen in Anspruch nehmen
Z76.8 Simulant
Z76.8 Simulieren
Z76.8 Vorgetäuschte Krankheit

Für die Abbildung des Sachverhalts ist folgender Kode anzuwenden:

Z53 Maßnahme nicht durchgeführt wegen vom Patienten unabhängigen Gründen
Z53 Nicht durchgeführte Maßnahme aus Glaubensgründen
Z53 Nicht durchgeführte Maßnahme wegen Gruppendruck
Z53 Nicht durchgeführte Maßnahme wegen Kontraindikation
Z53 Nicht durchgeführte Operation
Z53 Personen, die Einrichtungen des Gesundheitswesens wegen spezifischer Maßnahmen aufgesucht haben, die aber nicht durchgeführt wurden
Z53 Verweigerung der Behandlung
Z53 Verweigerung der Behandlung als Entscheidung des Patienten
Z53 Verweigerung einer Behandlung aus Glaubensgründen
Z53 Verweigerung einer Behandlung wegen Gruppendruck

Gemäß Fehlbelegungsprüfungsrichtlinie nach §282 SGB V ist die Abrechnung eines Belegungstages möglich.


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