Anfrage 0081

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1. Anfrage vom: 15.11.2013

Stand: 27.01.2014


2. Problembeschreibung:

Auch wenn für den OPS 8-550 der Hinweis "darf nur solange verwendet werden, wie akutstationärer Behandlungsbedarf besteht" existiert, ist es für mich nicht nachvollziehbar, dass (in Niedersachsen) regelhaft eine Verlegung der betroffenen Patienten in eine Reha-Einrichtung nach § 40 SGB V gefordert wird, sobald durch die durchgeführte Komplexbehandlung eine Verbesserung des Allgemeinbefindens erreicht wurde. Für mich stellt sich hier die Frage nach der Sinnhaftigkeit einer solchen Kompexbehandlung, wenn das Erreichen von ersten Behandlungserfolge innerhalb von 7-10 Tagen "bestraft" werden.


3. Frage:

Gibt es hierzu Erfahrungswerte/Argumentationshilfen?


4. ggf. Lösungsansatz:


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:

OPS 8-550


Antwort

Die Notwendigkeit der akutstationären Behandlung im Kontext der geriatrischen Versorgung ist unter Beachtung der Geriatriepläne der Bundesländer zu klären. Vgl.: Geriatrie-Versorgungsstrukturen.

Bei Einführung der geriatrischen Frührehabilitation hat das BMG seine Auffassungen zur Abgrenzung der Bereiche Frühmobilisation, Frührehabilitation und Rehabilitation mit den Ländern abgestimmt und dies den Krankenkassenverbänden im Rundschreiben 241/2004 mitgeteilt: "An die absehbare akutmedizinische Stabilität der Patientinnen und Patienten sind vor der Entlassung bzw. externen Verlegung im Rahmen der geriatrischen Krankenhausbehandlung besonders hohe Anforderungen zu stellen, um die im Zusammenhang mit Fallpauschalensystemen grundsätzlich bestehenden Gefahr einer unangemessenen Verkürzung der Verweildauer zu reduzieren." (gez. Tuschen)

(Verweis zu BSG-Urteilen einfügen!)


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