Anfrage 0104

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1. Anfrage vom: 16.07.2014

Stand: 17.09.2014


2. Problembeschreibung:

Es besteht ein regelhafter Dissens zwischen dem ortsansässigen MDK und den Autoren über die Dauer der Beatmung bei den Fällen, die zur Durchführung einer Operation intubiert, beatmet und innerhalb von 24 Stunden extubiert werden, danach jedoch mehrtätig mehrmals intermittierend eine Atemunterstützung benötigen, bspw. mit CPAP-ASB (Anm.: PaO2 und Horowitz-Index sind erniedrigt). Strittig ist, ob als Ende der Beatmung die Extubation oder das Ende der Beatmung nach einer Phase der Entwöhnung angenommen werden muss.

Die Deutschen Kodierrichtlinien machen keine Angabe dazu, ab welcher Dauer einer kontinuierlichen Beatmung ein Weaning angenommen und zur Gesamtbeatmungsdauer hinzugezählt werden darf. Die Deutsche Kodierrichtlinie 1001l „Maschinelle Beatmung“ definiert für die oben genannte Konstellation folgendes: „… Wenn die maschinelle Beatmung jedoch zur Durchführung einer Operation … begonnen wird und länger als 24 Stunden dauert, dann zählt sie zur Gesamtbeatmungszeit. Die Berechnung der Dauer beginnt in diesem Fall mit der Intubation …“

Der Beginn der Beatmung ist in diesem Fall explizit definiert. Die Intubation stellt den Beginn der Beatmung dar - das Ende der Beatmung ist für diese Konstellation aber nicht ausdrücklich definiert. Es gilt also die allgemeine Definition des Beatmungsendes. Die Berechnung der Beatmungsdauer endet mit einem der folgenden Ereignisse:

• Extubation
• Beendigung der Beatmung nach einer Periode der Entwöhnung
• Entlassung, Tod oder Verlegung eines Patienten


3. Frage:

Welches Ereignis ist als Ende der Beatmung anzunehmen bei Fällen, die zur Durchführung einer Operation intubiert, beatmet und nach einer Dauer innerhalb von 24 Stunden extubiert werden, jedoch mehrtätig eine intermittierende Beatmung benötigen? Ist es

• die Extubation
• das Ende der Beatmung nach einer Phase der Entwöhnung oder
• ein anderen Ereignis?


4. ggf. Lösungsansatz:

Wir empfehlen, in der oben genannten Konstellation das Ende der Entwöhnung als Ende der Beatmung anzunehmen, wenn die grundsätzlichen Voraussetzungen der DKR für das Weaning vorliegen. Begründung: Begründet ist die Einschätzung dadurch, dass die DKR keine Mindestdauer einer kontinuierlichen Beatmung als Grundlage für eine anschließende Entwöhnung definiert. Je nach Patientenkonstellation kann ein Weaning nicht erst nach einer über Wochen andauernden Beatmung, sondern bereits nach einer über mehrere Stunden dauernden kontinuierlichen Beatmung erforderlich sein. Um den tatsächlichen Ressourcenaufwand für die Beatmung von Patienten sachgerecht abbilden zu können, ist es zwingend notwendig, das Weaning als Teil der Beatmung für solche Fälle anzuerkennen, bei denen die Beatmung zur Durchführung einer Operation begonnen und die nach einer Dauer zwischen sechs und unter 24 Stunden extubiert werden.


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:

DKR 1001 und das Urteil des Hessischen aus 12-2013 (L 1 KR 300/11) zur Anwendung des terminus technicus „Weaning“

Antwort

Die Anfrage beschreibt das Problem, ob das erste beatmungsfreie Intervall nach einer maschinellen Beatmung unter 24 h im Zusammenhang mit einer Operation als eine Weaningphase innerhalb einer längeren Gesamtbeatmungsdauer anzuerkennen ist.

Die DKR 1001 gestattet zwei Interpretationen.

1. Jede Beatmungsperiode ist für sich getrennt zu betrachten. Auf die erste Beatmungsperiode zur Operationen ist isoliert der Satz anzuwenden, dass eine zur Operation begonnene Beatmung bis zu einer Dauer von 24 h nicht zur Gesamtbeatmungszeit hinzuzurechnen ist.

2. Eine Beatmungsperiode ist grundsätzlich durch einen Beginn und ein Ende der Beatmung entsprechend aller in der DKR enthaltenen Regeln beschrieben. Somit liegt das Ende einer Beatmungsperiode unter folgenden Voraussetzungen vor:
"Das Ende der Entwöhnung kann nur retrospektiv nach Eintreten einer stabilen respiratorischen Situation festgestellt werden.
Eine stabile respiratorische Situation liegt vor, wenn ein Patient über einen längeren Zeitraum vollständig und ohne maschinelle Unterstützung spontan atmet."

Der FoKA hält die zweite Interpretation für sachgerecht.

Im vorliegenden Fall ist die erste Beatmungsphase einschließlich des ersten beatmungsfreien Intervalls zu berücksichtigen, wenn letzteres weniger als 24 h gedauert hat.

Bei einem beatmungsfreien Intervall von mehr als 24 h ist von einer zwischenzeitlich stabilen respiratorischen Situation auszugehen und die erste Beatmungsperiode zählt nicht zur Gesamtbeatmungsdauer.

(17.09.2014)



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