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Schlagwort: Thrombozytopenie – durch Schlichtungsausschuss entschieden

Erstellt: 16.06.2011

Aktualisiert: 31.08.2020

Entscheidung des Schlichtungsschusschusses veröffentlicht am: 19.08.2020

Problem/Erläuterung:

Ein Patient mit Heparin-induzierter Thrombozytopenie Typ II (HIT ll) in der Anamnese bedarf einer parenteralen antithrombotischen Prophylaxe. Das Blutbild des Patienten ist unauffällig und die Gerinnungsparameter liegen im Normbereich. Die Klinik verabreicht deshalb Orgaran® (Danaparoid-Natrium - Heparinoid). Ist D69.53 Sekundäre Thrombozytopenie, Heparin-induzierte Thrombozytopenie Typ II als Nebendiagnose zu kodieren?

Kodierempfehlung SEG-4:

Zum Zeitpunkt des stationären Aufenthaltes lag keine HIT ll, d.h. keine manifeste Thrombozytopenie vor. Der Behandlungsaufwand begründet die Kodierung von Z86.2 Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems in der Eigenanamnese, aber nicht die Kodierung von D69.53.

Kommentierung FoKA:

Dissens:

Wenn von einer anamnestisch gesicherten HIT-II ausgegangen werden kann, so ist diese auch spezifisch zu kodieren, da ein spezifischer Ressourcenverbrauch dieser Erkrankung zugeordnet werden kann. Die Prädisposition zur Bildung der pathologischen Antikörper gegen den Heparin-PF4-Antigen-Komplex ist lebenslang vorhanden, da diese Erkrankung wahrscheinlich auf einer genetischen Punktmutation beruht.

Hinweis

Rückmeldung SEG 4

Die Erkrankung liegt aktuell nicht vor, auch die DKR zur Verdachtsdiagnose greift nicht. (27.08.2015)

Entscheidung Schlichtungsausschuss (19.08.2020)

Wird eine heparininduzierte Thrombozytopenie bei bekannter HIT II durch prophylaktische Maßnahmen verhindert, ist der Kode Z86.2 Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems in der Eigenanamnese zu kodieren. Der Kode D69.53 Heparin-induzierte Thrombozytopenie Typ II ist nur dann zu kodieren, wenn die heparininduzierte Thrombozytopenie tatsächlich auftritt.



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