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Schlagwort: Seelsorger, Palliativmedizin – durch Schlichtungsausschuss entschieden

Erstellt: 14.02.2011

Aktualisiert: 27.11.2020

Entscheidung des Schlichtungsausschusses veröffentlicht am: 25.11.2020

Problem/Erläuterung:

Können die durch einen Seelsorger erbrachten Leistungen z.B. bei den OPS-Komplexkodes

8-982 Palliativmedizinische Komplexbehandlung

und

8-98e Spezialisierte stationäre palliativmedizinische Komplexbehandlung für die Therapiezeit berücksichtigt werden?

Kodierempfehlung SEG-4:

Die Patienten-, Angehörigen- und/oder Familiengespräche können von allen Berufsgruppen des Behandlungsteams durchgeführt werden. Der Seelsorger gehört nicht zur Gruppe der Therapeuten/Behandler. Somit sind die Leistungen eines Seelsorgers nicht bei der Therapiezeit zu berücksichtigen. Ab 2017 gilt dies auch für den OPS-Komplexkode 8-98h Spezialisiertepalliativmedizinische Komplexbehandlung durch einen Palliativdienst.

Kommentierung FoKA:

Dissens:

Fachliche Inhalte von prozeduralen Leistungen werden vorrangig durch Fachgesellschaften definiert.

Durch die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e.V. (DGP) als zuständige Fachgesellschaft wurde eine [Stellungnahme] veröffentlicht:

"... Im Unterschied zum herkömmlichen Verständnis der Krankenhausseelsorge - als von der Behandlung unabhängiges, ergänzendes Angebot - übernimmt die Seelsorge im Palliativkontext anteilige Verantwortung am Therapieplan. Dies geschieht durch gezielte Identifikation von spirituellen Belastungsfaktoren und Ressourcen. Ziel ist die Einbeziehung der spirituellen und existentiellen Dimension von Leid und Lebensqualität in die multimodale Therapieplanung. Adressaten sind dabei Patienten und Ange- hörige sowie das gesamte Team. Die Selbstverständlichkeit der Einbindung der Seelsorge zeigt sich in der Teilnahme an multiprofessionellen Fall- und multidisziplinären Teambesprechungen und Teamsupervision. Dokumentation von Leistungen erfolgt dabei selbstverständlich unter Wahrung des Seelsorgegeheimnisses in der Patientendokumentation. ..."

Der FoKA schließt sich dieser Stellungnahme an und hält deshalb die Anrechnung seelsorgerischer Gesprächszeiten auf die im OPS geforderten Therapieminuten für gerechtfertigt.

Rückmeldung SEG 4

Im OPS-Kode ist die Seelsorge nicht in den Mindestmerkmalen zu den Therapiebereichen enthalten. (27.08.2015)

Entscheidung Schlichtungsausschuss (25.11.2020)

Die von einem Seelsorger/ einer Seelsorgerin erbrachten Leistungen sind nicht im Rahmen der OPS-Kodes 8-982 Palliativmedizinische Komplexbehandlung und 8-98e Spezialisierte stationäre palliativmedizinische Komplexbehandlung bei der Ermittlung der pro Patient erbrachten Leistungen/Therapiezeit zu berücksichtigen

Begründung:

Unter Berücksichtigung der vorgebrachten Überlegungen hinsichtlich der Finanzierung von Seelsorgeleistungen über die Gemeinkosten eines Krankenhauses bzw. durch andere Kostenträger, der Heterogenität des Begriffs der Seelsorge, eines potenziellen Verdrängungseffektes zu Lasten der in den Mindestmerkmalen des OPS genannten Berufsgruppen sowie einer konsistenten Anwendung des Begriffs des palliativmedizinischen Behandlungsteams im OPS ist der Schlichtungsausschuss mehrheitlich zu dem Ergebnis gekommen, dass die von einem Seelsorger/einer Seelsorgerin erbrachten Leistungen nicht zu berücksichtigen sind.


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