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Schlagworte: Tachyarrhythmia absoluta, Vorhofflimmern – durch Schlichtungsausschuss entschieden

Erstellt: 20.04.2010

Aktualisiert: 31.08.2020

Entscheidung des Schlichtungsschusschusses veröffentlicht am: 19.08.2020

Problem/Erläuterung

Ein Patient wird vom Notarzt wegen neu aufgetretener Tachyarrhythmia absoluta bei Vorhofflimmern eingewiesen. Es erfolgt eine frequenzregulierende Therapie und der Patient wird antikoaguliert. Kann neben der Hauptdiagnose I48.10 Vorhofflattern und Vorhofflimmern, Vorhofflimmern, paroxysmal I47.1 Paroxysmale Tachykardie, Supraventrikuläre Tachykardie zusätzlich als Nebendiagnose kodiert werden?

Kodierempfehlung SEG-4:

I48.10 Vorhofflattern und Vorhofflimmern, Vorhofflimmern, Paroxysmal ist der spezifische Kode für die Erkrankung, die normofrequente, tachykarde und/oder bradykarde Phasen beinhaltet. Die Systematik der ICD-10-GM erlaubt auf der 5. Stelle die Differenzierung zwischen paroxysmal, chronisch und nicht näher bezeichnet. Die Kodierung von I47.1 als Nebendiagnose ist nicht begründet.

Für Fälle ab 2013 ist nach ICD-10-GM die Art des Vorhofflimmerns in paroxysmal, persistierend oder permanent zu differenzieren.

Kommentar FoKA:

Dissens (Revision vom 28.01.2013):

Da die Kriterien zur Kodierung einer Nebendiagnose/eines Symptoms nach den DKR erfüllt sind, ist der ICD Kode I47.1 zusätzlich zu verschlüsseln, um die vorliegende normofrequente, tachykarde und/oder bradykarde Phase zusätzlich zu beschreiben

Entscheidung Schlichtungsausschuss (19.08.2020)

Eine Tachyarrhythmia absoluta aufgrund von Vorhofflimmern ist mit dem zutreffenden Kode aus I48.- Vorhofflimmern und Vorhofflattern zu kodieren. Der Kode I47.1 Supraventrikuläre Tachykardie ist für die Tachyarrhythmia absoluta bei Vorhofflimmern nicht zusätzlich zu kodieren.



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