KDE-134

Aus DGfM
(Weitergeleitet von K-009)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Schlagwort: Rektumkarzinom, Enterokolitis, Malignom, Hauptdiagnose – durch Schlichtungsausschuss entschieden

Erstellt: 26.06.2007

Aktualisiert: 20.10.2020

Entscheidung des Schlichtungsausschusses veröffentlicht am: 06.10.2020

Problem/Erläuterung:

Patient mit einem Rektumkarzinom, Z.n. Operation und Radiochemotherapie. Ambulante Durchführung einer palliativen Chemotherapie mit FUFOX (5 FU, Folinsäure und Oxaliplatin). Aufnahme drei Tage nach der Chemotherapie mit einer massiven Enterokolitis als Nebenwirkung der Chemotherapie. Symptomatische Therapie mit parenteraler Ernährung, prophylaktisch Antibiotika und Antiemetika. Schmerzmedikation wegen Schmerzen in der Hüfte. Transfusion von zwei Erythrozytenkonzentraten bei Tumoranämie. MRT der Hüfte bei Verdacht auf Metastase, die sich nicht bestätigte. Was ist Hauptdiagnose?

Kodierempfehlung SEG-4

Bis zum Beschluss des Schlichtungsausschusses Bund gemäß § 17c Abs. 3 KHG

– Aktenzeichen 01/2015 – gilt:

Die stationäre Aufnahme erfolgte wegen der Enterokolitis nach Chemotherapie und wird nach DKR 0211d ("War der Aufnahmegrund weder die maligne Erkrankung noch die Chemotherapie, so ist die Hauptdiagnose gemäß DKR D002 Hauptdiagnose zu wählen") mit K52.1 Toxische Gastroenteritis und Kolitis angegeben. Zur weiteren Spezifizierung kann als Nebendiagnose Y57.9! Komplikationen durch Arzneimittel oder Drogen hinzu kodiert werden.

Ab dem Beschluss des Schlichtungsausschusses Bund gemäß § 17c Abs. 3 KHG

– Aktenzeichen 01/2015 – gilt:

Die stationäre Aufnahme erfolgte wegen der Enterokolitis nach Chemotherapie, die behandelt wurde. Da weitere diagnostische und therapeutische Maßnahmen in direktem Zusammenhang mit der Tumorerkrankung durchgeführt wurden, ist in diesem Fall C20 Bösartige Neubildung des Rektums als Hauptdiagnose anzugeben.

Siehe auch KDE-476.

Kommentar FoKA

Dissens:

Ein T-Kode ist bezüglich der genaueren Kodierung dem Y-Kode vorzuziehen.

Die DKR 0211d war nur bis zum Jahr 2007 gültig.

Aktuell verweisen wir auf unseren Kommentar zur KDE-273.

Rückmeldung SEG-4

Kein Änderungsbedarf. Zur DKR 0211d: Die SEG 4-Empfehlung wurde der Weiterentwicklung der DKR angepasst. Zur Kodierung von Y57.9! siehe DKR 1917.

Entscheidung Schlichtungsausschuss (06.10.2020)

In dem beschriebenen Fall des Patienten (KDE-134) mit Rektumkarzinom, Z.n. Operation und Radiochemotherapie, ambulanter Durchführung einer palliativen Chemotherapie mit FUFOX (5 FU, Folinsäure und Oxaliplatin), der drei Tage nach der Chemotherapie mit einer massiven Enterokolitis als Nebenwirkung auf die Chemotherapie aufgenommen und symptomatisch mit parenteraler Ernährung, prophylaktischer Antibiotika- und Antiemetikagabe sowie Schmerzmedikation bei Hüftschmerzen und Transfusion von zwei Erythrozytenkonzentraten bei Tumoranämie behandelt wird und bei dem zusätzlich ein MRT der Hüfte bei Verdacht auf Metastase durchgeführt wird, welche sich nicht bestätigte, ist für die Auswahl der Hauptdiagnose der Beschluss des Schlichtungsausschusses Bund alter Fassung vom 04.07.2016 anzuwenden.

Demnach gilt:

„Wird bei einem Patienten – mit zum Zeitpunkt der Aufnahme bekanntem Malignom und bevor die Malignom-Behandlung endgültig abgeschlossen ist – während des stationären Aufenthaltes ausschließlich eine einzelne Erkrankung (oder Komplikation) als Folge einer Tumortherapie oder eines Tumors behandelt, wird in diesem Fall die behandelte Erkrankung als Hauptdiagnose angegeben und der Tumor als Nebendiagnose. Hiervon ausgenommen sind solche Fälle, bei denen weitere diagnostische oder therapeutische Maßnahmen in direktem Zusammenhang mit der Tumorerkrankung durchgeführt werden.“

In dem beschriebenen Fall ist das Rektumkarzinom mit dem Kode C20 Bösartige Neubildung des Rektums als Hauptdiagnose zu kodieren.


Zurück zu KDE-132

Weiter zu KDE-136

Zurück zur Übersicht