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Schlagwort: Leistenhoden, Nierenkolik – durch Schlichtungsausschuss entschieden

Erstellt: 25.04.2007

Aktualisiert: 31.08.2020

Entscheidung des Schlichtungsschusschusses veröffentlicht am: 21.07.2020

Problem/Erläuterung

Ein 32-jähiger Patient sucht aufgrund linksseitiger Flankenschmerzen eine urologische Klinik auf. Bei der Aufnahmeuntersuchung stellt der Urologe, neben einer leichtgradigen Mikrohämaturie und einer sonographisch nachweisbaren linksseitigen Nierenektasie, eine tastbare, druckschmerzhafte Resistenz in der rechten Leiste fest. Verdacht auf Leistenhoden. Nach wenigen Stunden (Schmerzmedikation) ist der Patient bezüglich der Nierenkolik beschwerdefrei. Nach Durchführung eines Ausscheidungsurogramms (kein Aufstau des Nierenbeckens, kein Konkrementnachweis) wird die Verdachtsdiagnose eines spontanen Steinabgangs ausgesprochen. Aufgrund einer möglichen Entartungsgefahr wird der Leistenhoden im Rahmen des stationären Aufenthaltes operativ entfernt.

Was ist Hauptdiagnose, Q53.1 Nondescensus testis, einseitig oder N20.1 Ureterstein?

Kodierempfehlung SEG-4

Zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung des Krankenhausarztes bestanden zwei behandlungspflichtige Krankheitsbilder.

Nach DKR D002f Zwei oder mehr Diagnosen, die gleichermaßen der Definition der Hauptdiagnose entsprechen „muss vom behandelnden Arzt entschieden werden, welche Diagnose am besten der Hauptdiagnose-Definition entspricht. Nur in diesem Fall ist vom behandelnden Arzt diejenige auszuwählen, die für Untersuchung und/oder Behandlung die meisten Ressourcen verbraucht hat.“ Im vorliegenden Fall wäre somit die Hauptdiagnose Q53.1 Nondescensus testis, einseitig.

Kommentierung FoKA

Dissens:

Hier trifft das Prinzip der konkurrierenden HDs (DKR D002f) nicht zu, da der Leistenhoden als alleinige Erkrankung nicht zu einer stat. Krankenhausaufnahme geführt hat. Hauptsächlich für die Veranlassung der Aufnahme ist der linksseitige Flankenschmerz.

Entscheidung Schlichtungsausschuss (21.07.2020)

In dem vorliegenden Fall ist für die Kodierung der Hauptdiagnose die nachfolgende Regel aus der DKR D002f Hauptdiagnose, Abschnitt „Zwei oder mehr Diagnosen, die gleichermaßen der Definition der Hauptdiagnose entsprechen“ anzuwenden.

„Wenn bei der Aufnahme in ein Krankenhaus zwei oder mehrere, versorgungsbedürftige Erkrankungen vorliegen, gilt gemäß DKR D002f Abschnitt Zwei oder mehr Diagnosen, die gleichermaßen der Definition der“Hauptdiagnose entsprechen, dass vom behandelnden Arzt entschieden werden muss, welche Diagnose am besten der Hauptdiagnosen-Definition entspricht. Nur in diesem Fall ist vom behandelnden Arzt diejenige auszuwählen, die für Untersuchung und/oder Behandlung die meisten Ressourcen verbraucht hat. Hierbei ist es unerheblich, ob die beiden Diagnosen zusammenhängen oder nicht.“

Die Hauptdiagnose ist danach abhängig vom Ressourcenverbrauch zu kodieren, welcher sich jedoch an Hand der hier zum Sachverhalt vorliegenden Informationen allein nicht bestimmen lässt.

Kommentar SEG 4 zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses

Im Einzelfall liegen anhand der Krankenakte mehr Informationen vor, so dass der Ressourcenverbrauch der operativen Maßnahme (z.B. OP-Bereich, Anästhesie) dem Ressourcenverbrauch der konservativen Behandlung (z.B. Radiologische Diagnostik) gegenübergestellt werden kann.


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