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Schlagwort: Kachexie – durch Schlichtungsausschuss entschieden

Erstellt: 08.08.2005

Aktualisiert: 20.10.2020

Entscheidung des Schlichtungsausschusses veröffentlicht am: 15.10.2020

Problem/Erläuterung:

Wann darf R64 Kachexie verschlüsselt werden?

Kodierempfehlung:

Mindestvoraussetzungen: Dokumentation von Körpergröße und -gewicht und Beeinflussung des Patientenmanagements.
Neben der allgemeinen Definition (schwere Form der Abmagerung mit Atrophie/körperliche Auszehrung) unter Berücksichtigung des klinischen Gesamtzustandes ist ein BMI unter 18,5 kg/m2 (Definition Untergewicht WHO) zu fordern.

Kommentar FoKA

Dissens (Revision vom 03.12.2010):

Der BMI ist zwar richtungsweisend aber nicht alleinige Bedingung. Bei Unterschreitung der BMI-Norm oder entsprechendem klinischen Habitus und durchgeführter Therapie (z.B. hochkalorische Therapie, pflegerische Unterstützung bei Nahrungsaufnahme, etc.) ist die Kodierung sachgerecht.
Hinweis: abnorme Gewichtsabnahme (R63.4) ist abzugrenzen.

Rückmeldung SEG-4

Nach Prüfung weiterhin kein Anpassungsbedarf. Klinischer Gesamtzustand und BMI sind Voraussetzungen für eine Kachexie.

Entscheidung Schlichtungsausschuss (15.10.2020)

Der Kode R64 Kachexie kann kodiert werden, wenn der Gewichtsverlust ≥ 5%* in ≤ 12 Monaten bei Vorliegen einer Erkrankung beträgt, PLUS DREI der folgenden Kriterien vorliegen:

• Verringerte Muskelkraft (z. B. Handgriffstärke)
• Erschöpfung
• Appetitlosigkeit
• Niedriger Fettfreie-Masse-Index (fettfreie Masse [kg]/Körpergröße2 [m2])
• Abnormale Biochemie
- erhöhte Entzündungsmarker (CRP > 5,0 mg/L, IL-6 > 4,0 pg/mL), oder
- Anämie (Hb < 12 g/dL), oder
- niedriges Serumalbumin (< 32 g/L)

  • ohne Ödem; falls Gewichtsverlust nicht eruierbar, ist ein BMI <20,0 kg/m2 für die Diagnose der Kachexie ausreichend.

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