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Aktuelle Version vom 13. November 2013, 22:02 Uhr
1. Anfrage vom: 22.01.2013
Stand: 15.04.2013
2. Problembeschreibung:
Erfordernisse bezüglich Qualifikation der „Physiotherapie“ zur Kodierbarkeit der 8-98b .
3. Frage:
Kann, wenn die OPS 8-98b abgerechnet wird zur Erbringung der „Maßnahmen der Physiotherapie“ eine staatlich geprüfte Gymnastiklehrerein mit Zusatzausbildung Bewegungstherapie eingesetzt werden.
4. ggf. Lösungsansatz:
Ich habe diesbezüglich beim DIMDI angefragt. Dort hieß es, dass es hier bezüglich der Qualifikation des Erbringer der Physiotherapie keine genaueren Angaben gäbe.
5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:
8-98b Andere neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls
Antwort
In den Mindestmerkmalen des OPS-Kodes wird keine Aussage zur formalen Qualifikation der Mitarbeiter in den Therapiebereichen getroffen. Es ist davon auszugehen, dass bei Leistungserbringung durch einen ausgebildeten Vertreter des Therapiebereiches die Mindestmerkmale erfüllt sind, da die entsprechende fachliche Qualifikation vorhanden ist. Der Wortlaut der Hinweise zum OPS-Kode schließt die Leistungserbringung bspw. im Rahmen einer Delegation durch weitere Berufsgruppen nicht aus. Zum Nachweis der korrekten Leistungserbringung ist bei einer Delegation der Nachweis der individuellen fachlichen Qualifikation von Leistungserbringern zu führen. (vgl. KDE-372
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