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Entsprechend ist die Hauptdiagnose diejenige, die den Eingriff veranlasst hat und der Eingriffskode ist zu kodieren. Soweit das Patientenmanagement durch die Komplikation beeinflusst wurde, wird die Komplikation Nebendiagnose. | Entsprechend ist die Hauptdiagnose diejenige, die den Eingriff veranlasst hat und der Eingriffskode ist zu kodieren. Soweit das Patientenmanagement durch die Komplikation beeinflusst wurde, wird die Komplikation Nebendiagnose. |
Version vom 29. Januar 2015, 08:27 Uhr
Schlagwort: Ambulantes Operieren, stationäre Aufnahme
Erstellt: 08.08.2005
Aktualisiert: 15.01.2014
Problem/Erläuterung
Ambulantes Operieren nach §115b SGB V / Aufnahme am selben Tag
Eine ambulante Operation nach §115b SGB V wird im Krankenhaus durchgeführt. Wegen einer Komplikation im Rahmen des Eingriffs erfolgt die stationäre Aufnahme am selben Tag. Was ist Hauptdiagnose, ist der Eingriff zu kodieren?
Kodierempfehlung SEG 4
In §7 Abs. 3 des Vertrags nach §115b SGB V vom 01.01.2010 (keine Änderung 16.05.2014) ist geregelt: "Wird ein Patient am selben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ambulanten Eingriff eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe der BPflV bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes."
Entsprechend ist die Hauptdiagnose diejenige, die den Eingriff veranlasst hat und der Eingriffskode ist zu kodieren. Soweit das Patientenmanagement durch die Komplikation beeinflusst wurde, wird die Komplikation Nebendiagnose.
Kommentar FoKA
Konsens (Revision 28.01.2013)
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