KDE-114: Unterschied zwischen den Versionen
(→Kodierempfehlung SEG-4) |
|||
Zeile 12: | Zeile 12: | ||
== Kodierempfehlung SEG-4 == | == Kodierempfehlung SEG-4 == | ||
− | Das konkrete Blutungsereignis, also z. B. die Hirnblutung oder das Nasenbluten, ist als Hauptdiagnose zu kodieren, | + | Das konkrete Blutungsereignis, also z. B. die Hirnblutung oder das Nasenbluten, ist als Hauptdiagnose zu kodieren, optional ergänzt durch [http://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2013/block-y40-y84.htm#Y57 Y57.9]! ''Komplikationen durch Arzneimittel oder Drogen''. [http://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2013/block-d65-d69.htm#D68 D68.3] ''Hämorrhagische Diathese durch Antikoagulanzien und Antikörper'' ist als Nebendiagnose zu kodieren, sofern die Nebendiagnosendefinition erfüllt ist. |
<span style="color:red">Siehe auch Kodierempfehlungen [[KDE-23|23]] und [[KDE-274|274]].</span> | <span style="color:red">Siehe auch Kodierempfehlungen [[KDE-23|23]] und [[KDE-274|274]].</span> |
Version vom 9. Februar 2015, 10:44 Uhr
Schlagwort: Marcumar, Blutung, Antikoagulation
erstellt: 23.11.2006
Aktualisiert: 15.01.2015
ICD: D68.3
Problem/Erläuterung:
Wie wird der medizinische Sachverhalt einer nichttraumatischen Blutung unter Therapie mit Marmucar®, die die stationäre Aufnahme veranlasste, kodiert ?
Kodierempfehlung SEG-4
Das konkrete Blutungsereignis, also z. B. die Hirnblutung oder das Nasenbluten, ist als Hauptdiagnose zu kodieren, optional ergänzt durch Y57.9! Komplikationen durch Arzneimittel oder Drogen. D68.3 Hämorrhagische Diathese durch Antikoagulanzien und Antikörper ist als Nebendiagnose zu kodieren, sofern die Nebendiagnosendefinition erfüllt ist.
Siehe auch Kodierempfehlungen 23 und 274.
Kommentar FoKA
Dissens:
Grundsätzlich muss man die beiden geschilderten Blutungsereignisse (Nasenblutung / Hirnblutung ) differenziert betrachten.
1. Eine Hirnblutung veranlasst unabhängig von der Behandlung mit Antikoagulanzien immer eine stationäre Behandlung und ist gemäß DKR D002f (konkurriende Hauptdiagnosen) auch meist als Hauptdiagnose zu kodieren.
2. Das alleinige Nasenbluten veranlasst in den seltensten Fällen eine stationäre Behandlung. Bei symptomatischem Nasenbluten in Folge einer Behandlung mit Antikoagulanzien oder hypertensiver Krise etc. ist die zugrundeliegende Erkrankung als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, sofern auch diese (z.B. die hämorrhagische Diathese unter Antikoagulation) behandelt wird DKR D002f (Zuweisung der zugrundeliegenden Krankheit als Hauptdiagnose).
Rückmeldung SEG 4
Kein Änderungsbedarf.
Zurück zu KDE-112
Weiter zu KDE-115