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Version vom 9. Februar 2015, 10:49 Uhr
Schlagworte: Thrombozytenkonzentrate, gepoolte, Anzahl
Erstellt: 17.06.2008
Aktualisierung: 15.01.2015
OPS: 8-800.a4
Problem/Erläuterung
Stationäre Aufnahme zur Transfusion bei symptomatischer Thrombozytopenie (Thrombozyten 10.000/μl, Petechien). Grunderkrankung Weichteilsarkom, intensive Chemotherapie vor einer Woche. Verabreicht werden drei gepoolte Thrombozytenkonzentrate à 280 ml. Zur Herstellung der Präparate wurden von der Blutbank sechs Einzelspenderpräparate (aus ABO-blutgruppengleichen Buffy coats) à 45 ml eingesetzt. Wie ist die Menge der verabreichten Konzentrate korrekt zu verschlüsseln?
Kodierempfehlung SEG-4
Die Gabe von Thrombozytenkonzentraten ist entsprechend der tatsächlich verabreichten Menge von Transfusionseinheiten (TE) zu verschlüsseln. Für die Herstellung von Thrombozytenkonzentraten bestehen entsprechende Richtlinien, die Mindestmengen an wirksamen Bestandteilen (Thrombozyten) und ein Mindestvolumen vorschreiben.
Für Einzelspender-Thrombozytenkonzentrate sind diese Mindestmengen sowohl > 60 x 109/Einheit für die Thrombozyten als auch > 40 ml für das Volumen. Dieses entspricht einer Transfusionseinheit.
Pool-Thrombozytenkonzentrate enthalten meist das Vierfache dieser Mindestmengen von Einzelspender-Thrombozytenkonzentraten. Erfüllt ein Pool-Konzentrat diese Voraussetzungen, wäre seine Gabe entsprechend 4 Transfusionseinheiten (TE) zu zählen. Für die Bemessung der Transfusionseinheiten (TE) ist also nicht alleine das Volumen des Pool-Konzentrates, sondern auch die Menge der darin enthaltenen Thrombozyten ausschlaggebend (siehe Mindestmengendefinition).
Somit kann im vorliegenden Fall die Gabe von drei Pool-Thrombozytenkonzentraten a 280 ml Volumen (entspricht jeweils 6 Transfusionseinheiten [TE], insgesamt also 18 TE) mit dem OPS-Kode 8-800.a4 Thrombozytenkonzentrat, 16 TE bis unter 24 TE verschlüsselt und dem ZE 83.03 zugeordnet werden. Voraussetzung ist, dass auch > 60 x 109 Thrombozyten je Einzelspender-Thrombozytenkonzentrat enthalten sind (siehe Mindestmengendefinition).
Bestehen Zweifel bezüglich der in einem Pool-Thrombozytenkonzentrat enthaltenen Transfusionseinheiten (TE), kann im Regelfall die herstellende Blutbank Auskunft erteilen.
Für Fälle ab 2009 sind die Vorgaben des OPS 2009 zum Kode 8-800.b Thrombozytenkonzentrat zu beachten. Die Bezugsgröße, auf der die Unterteilung des Kodes basiert, ist das Thrombozytenkonzentrat und nicht mehr die Transfusionseinheit. Der festgelegte Mindestgehalt von 2x1011 Thrombozyten/Einheit ist zu beachten (siehe hierzu Hinweis zum Kode).
Kommentar FoKA
Konsens
Rückmeldung SEG-4
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