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Konsens (04.07.2016)
  
 
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Aktuelle Version vom 4. Juli 2016, 10:16 Uhr

Schlagworte: Knochenmetastasen, Schmerzen, Nebendiagnose

Erstellt: 20.06.2016

Aktualisiert:

Problem/Erläuterung

Aufnahme eines Patienten mit Tumoranämie bei bekanntem metastasiertem Prostatakarzinom mit Knochenmetastasen. Es erfolgt die Gabe von Erythrozytenkonzentraten. Eine Antiandrogentherapie erfolgt während dieses Aufenthaltes nicht. Bei anhaltender diffuser Schmerzsymptomatik wird die orale Schmerzmedikation intensiviert.

Ist C79.5 Sekundäre bösartige Neubildung des Knochens und des Knochenmarkes als Nebendiagnose zu kodieren?

Kodierempfehlung SEG-4:

C79.5 Sekundäre bösartige Neubildung des Knochens und des Knochenmarkes ist als Nebendiagnose zu kodieren. Die Knochenmetastasierung ist die der Schmerzsymptomatik zugrunde liegende Erkrankung.

Die Regelung der DKR 1806 ist nicht anzuwenden, da nicht ausschließlich die Schmerzen behandelt wurden.

Siehe auch Kodierempfehlungen KDE-409 und KDE-544.

Kommentierung FoKA:

Konsens (04.07.2016)


Direkt-Link SEG-4

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