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'''Schlagwort:    Ambulantes Operieren, stationäre Aufnahme'''
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SchlagwortAmbulantes Operieren, stationäre Aufnahme
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'''Erstellt08.08.2005'''
  
Stand:  2007-01-10
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'''Aktualisiert:   <span style="color:red">01.01.2017</span>'''
 
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Aktualisiert: 2008-01-08
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== Problem/Erläuterung ==
 
== Problem/Erläuterung ==
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== Kodierempfehlung SEG 4==
 
== Kodierempfehlung SEG 4==
In §7 Abs. 3 des Vertrags nach §115b SGB V vom 17.08.2006 ist geregelt: "Wird ein Patient am selben Tag in unmittelbarem Zeusammenhang mit dem ambulanten Eingriff eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe der BPflV bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes."
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In §7 Abs. 3 des Vertrags nach §115b SGB V vom 01.01.2010 <span style="color:red">(keine Änderung des Vertragstextes im Rahmen der Vereinbarung des Kataloges zum 25.01.2016)</span> ist geregelt: "Wird ein Patient am selben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ambulanten Eingriff eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe der BPflV bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes."
  
 
Entsprechend ist die Hauptdiagnose diejenige, die den Eingriff veranlasst hat und der Eingriffskode ist zu kodieren. Soweit das Patientenmanagement durch die Komplikation beeinflusst wurde, wird die Komplikation Nebendiagnose.
 
Entsprechend ist die Hauptdiagnose diejenige, die den Eingriff veranlasst hat und der Eingriffskode ist zu kodieren. Soweit das Patientenmanagement durch die Komplikation beeinflusst wurde, wird die Komplikation Nebendiagnose.
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== Kommentar FoKA ==
 
== Kommentar FoKA ==
Der FoKA weißt nochmals ausdrücklich daraufhin, dass es sich hierbei nur um ambulante Operationen nach [http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__115b.html §115b SGB V] handelt.
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Konsens (Revision 28.01.2013)
 
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== Rückmeldung SEG 4 ==
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Steht noch aus
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Aktuelle Version vom 26. Mai 2017, 10:29 Uhr

Schlagwort: Ambulantes Operieren, stationäre Aufnahme

Erstellt: 08.08.2005

Aktualisiert: 01.01.2017

Problem/Erläuterung

Ambulantes Operieren nach §115b SGB V / Aufnahme am selben Tag

Eine ambulante Operation nach §115b SGB V wird im Krankenhaus durchgeführt. Wegen einer Komplikation im Rahmen des Eingriffs erfolgt die stationäre Aufnahme am selben Tag. Was ist Hauptdiagnose, ist der Eingriff zu kodieren?

Kodierempfehlung SEG 4

In §7 Abs. 3 des Vertrags nach §115b SGB V vom 01.01.2010 (keine Änderung des Vertragstextes im Rahmen der Vereinbarung des Kataloges zum 25.01.2016) ist geregelt: "Wird ein Patient am selben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ambulanten Eingriff eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe der BPflV bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes."

Entsprechend ist die Hauptdiagnose diejenige, die den Eingriff veranlasst hat und der Eingriffskode ist zu kodieren. Soweit das Patientenmanagement durch die Komplikation beeinflusst wurde, wird die Komplikation Nebendiagnose.


Kommentar FoKA

Konsens (Revision 28.01.2013)


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