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Aktuelle Version vom 15. September 2017, 14:32 Uhr
Thema: Vertreter des Behandlungsleiters bei Komplexbehandlungen mit gleicher Qualifikation notwendig?
1. Anfrage vom: 02.08.2017
Stand: 15.09.2017
2. Problembeschreibung:
In den Prozedurencodes 8-984 und 8-986 sind die Mindestmerkmale für gewisse Komplexbehandlungen beschrieben: Team unter fachärztlicher Behandlungsleitung (Facharzt für Innere Medizin oder Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Endokrinologie und Diabetologie oder der Zusatzbezeichnung Diabetologie …) bzw. Team unter fachärztlicher Behandlungsleitung (Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzbezeichnung Kinderrheumatologie)
3. Frage:
Bei Strukturprüfungen durch den MDK wird nun gefordert, daß jeder Behandlungsleiter einen Stellvertreter mit gleicher Qualifikation benennen muß – d.h. es müssen für die Erbringung der DRG zwei Mitarbeiter angestellt sein, die formal die Voraussetzungen zum Behandlungsleiter haben. Ist das rechtens?
4. ggf. Lösungsansatz:
Qualifikationserfordernisse des Stellvertreters benennen bzw. benennen, daß kein Stellvertreter benötigt wird
5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:
8-984 Multimodale Komplexbehandlung bei Diabetes mellitus 8-986 Multimodale kinder- und jugendrheumatologische Komplexbehandlung
Antwort
Strukturprüfungen haben außerhalb von G-BA-Richtlinien zur Regelung der Strukturqualität keine rechtliche Grundlage.
Mindestmerkmale im OPS wirken als Struktur- und Prozessmerkmale. Dies bedeutet, dass für die Vereinbarung und Abrechnung bestimmter OPS-Kodes die dort genannten Qualifikationen grundsätzlich nachgewiesen werden müssen. In der Behandlung des Einzelfalls muss nachgewiesen werden, dass die Behandlung des Patienten durch Mitarbeiter mit der geforderten Qualifikation durchgeführt wurde. Dies ist bei Abwesenheit eines Mitarbeiters nur durch einen Vertreter mit einer entsprechenden Qualifikation möglich.
(15.09.2017)
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