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'''Thema:'''  Reanimation und Beatmung
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'''Thema:'''  Abrechnung der OPS 8-97d. ''Multimodale Komplexbehandlung bei Morbus Parkinson und atypischem Parkinson-Syndrom''
  
 
'''1. Anfrage vom:''' 28.11.2017
 
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'''2. Problembeschreibung:'''
 
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Bei einem im Aufenthalt reanimierten Pat. haben wir bisher einen Kode aus [http://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2018/block-i30-i52.htm#I46 I46._] kodiert. Wenn dieser Pat. im Rahmen der Reanimation zusätzlich auch beatmet wurde, haben wir auch die Nebendiagnose [http://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2018/block-r00-r09.htm#R09 R09.2] hinzugefügt. Kürzlich haben wir die ersten MDK-Gutachten erhalten die besagen, dass der Sachverhalt nach dem ICD nur mit [http://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2018/block-r00-r09.htm#R09b R09.2] kodiert werden dürfe -> „Herz-Lungen-Versagen“. Da aber die [http://www.dkgev.de/media/file/26001.Deutsche_Kodierrichtlinien_Version_2017_Endversion.pdf DKR] (in diesem Fall 0903) über dem ICD stehe, dürfe nur ein Kode [http://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2018/block-i30-i52.htm#I46 I46._] verschlüsselt werden. Aber niemals beide nebeneinander! Unsere Argumentation ist: 2 Maßnahmen (Reanimation + Beatmung) = auch 2 ICD.
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Beispiel zu unserer Fragestellung:
 
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'''3. Frage:'''
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Wir haben einen Krankenhausaufenthalt mit einer Gesamtlänge von 27 Tagen, unser Patient befindet sich davon 23 Behandlungstage in der Parkinson Komplexbehandlung. Nur für diesen Zeitraum erfüllen wir die unten genannten Mindestmerkmale für die Kodierung der OPS [http://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/ops/kode-suche/opshtml2018/block-8-97...8-98.htm#code8-97 8-97d.2].
  
Wie sehen Sie diesen Sachverhalt? Ist [http://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2018/block-r00-r09.htm#R09 R09.2] für die „zusätzliche Beatmung“ etvl. nicht gerechtfertigt und es muss ein anderer ICD dafür zusätzlich genommen werden (z.B. Verschlüsselung einer respiratorischen Insuffizienz neben [http://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2018/block-i30-i52.htm#I46 I46._])? Oder tatsächlich nur 1 ICD für beide Maßnahmen?
 
  
Interessant dabei ist, dass im Rahmen des Grouping auch beides nebeneinander CCL-relevant sein kann.
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'''3. Frage:'''
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Können wir nun den gesamten Aufenthalt (27 Tage) in der DRG B49Z (Tagesentgelt) abrechnen oder nur die 23 Behandlungstage in denen wir auch die Mindestmerkmale erfüllen? In diesem Szenario würden wir bei einer Abrechnung über 27 Tagen nicht die Vorgaben von 7,5 Stunden bzw. 5 Stunden Therapie pro Woche erfüllen, sondern lediglich über die ausgewiesenen 23 Behandlungstage der Komplexbehandlung.  
  
  
 
'''4. ggf. Lösungsansatz:'''
 
'''4. ggf. Lösungsansatz:'''
  
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Abrechnung des gesamten Aufenthaltes oder nur Abrechnung für den Zeitraum in denen die Mindestkriterien erfüllt sind (die anderen Tage ohne Abrechnung).
  
  
 
'''5. ICD / OPS / DKR / Gesetze: '''  
 
'''5. ICD / OPS / DKR / Gesetze: '''  
  
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Die OPS [http://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/ops/kode-suche/opshtml2018/block-8-97...8-98.htm#code8-97 8.97d.] gibt als Mindestmerkmale unter anderem folgende Bedingungen vor:
  
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- Team unter fachärztlicher Behandlungsleitung
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- Wöchentliche Teambesprechung mit wochenbezogener Dokumentation bisheriger Behandlungsergebnisse und weiterer Behandlungsziele
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- Einsatz von mindestens 3 Therapiebereichen patientenbezogen in unterschiedlichen Kombinationen mit mindestens 7,5 Stunden pro Woche, davon müssen 5 Stunden in Einzeltherapie stattfinden. Einer der eingesetzten Therapiebereichen muss Physiotherapie/Physikalische Therapie oder Ergotherapie sein.
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Die OPS [http://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/ops/kode-suche/opshtml2018/block-8-97...8-98.htm#code8-97 8-97d.1] und die [http://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/ops/kode-suche/opshtml2018/block-8-97...8-98.htm#code8-97 8-97d.2] sind hierbei erlösrelevant (DRG B49Z – Tagesentgelt).
  
 
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Für alle erforderlichen Tage der Behandlung sind die mit den Kostenträgern entsprechend KHEntgG §6(1) vereinbarten fall- oder tagesbezogenen Entgelte abzurechnen. In der Hierarchie der Herleitung der Entgelte sind die erbrachten Leistungen zu dokumentieren, Diagnosen und Prozeduren sind zu verschlüsseln und der Fall ist mit einem zugelassenen Grouper einer DRG zuzuordnen.
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Bei einer sachgerechten Kalkulation der krankenhausindividuell zu kalkulierenden Fallpauschalen wird der durchschnittliche Aufwand pro Tag oder pro Fall über die Gesamtheit der Fälle oder Behandlungstage eines Jahres ermittelt. In der Abrechnung der Einzelfälle ist es für die Abrechnung somit nicht erforderlich, dass jeder einzelne Behandlungstag die Mindestmerkmale des prägenden OPS-Kodes erfüllt.
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Aktuelle Version vom 22. Januar 2018, 14:57 Uhr

Thema: Abrechnung der OPS 8-97d. Multimodale Komplexbehandlung bei Morbus Parkinson und atypischem Parkinson-Syndrom

1. Anfrage vom: 28.11.2017

Stand: 22.01.2018


2. Problembeschreibung:

Beispiel zu unserer Fragestellung:

Wir haben einen Krankenhausaufenthalt mit einer Gesamtlänge von 27 Tagen, unser Patient befindet sich davon 23 Behandlungstage in der Parkinson Komplexbehandlung. Nur für diesen Zeitraum erfüllen wir die unten genannten Mindestmerkmale für die Kodierung der OPS 8-97d.2.


3. Frage:

Können wir nun den gesamten Aufenthalt (27 Tage) in der DRG B49Z (Tagesentgelt) abrechnen oder nur die 23 Behandlungstage in denen wir auch die Mindestmerkmale erfüllen? In diesem Szenario würden wir bei einer Abrechnung über 27 Tagen nicht die Vorgaben von 7,5 Stunden bzw. 5 Stunden Therapie pro Woche erfüllen, sondern lediglich über die ausgewiesenen 23 Behandlungstage der Komplexbehandlung.


4. ggf. Lösungsansatz:

Abrechnung des gesamten Aufenthaltes oder nur Abrechnung für den Zeitraum in denen die Mindestkriterien erfüllt sind (die anderen Tage ohne Abrechnung).


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:

Die OPS 8.97d. gibt als Mindestmerkmale unter anderem folgende Bedingungen vor:

- Team unter fachärztlicher Behandlungsleitung

- Wöchentliche Teambesprechung mit wochenbezogener Dokumentation bisheriger Behandlungsergebnisse und weiterer Behandlungsziele

- Einsatz von mindestens 3 Therapiebereichen patientenbezogen in unterschiedlichen Kombinationen mit mindestens 7,5 Stunden pro Woche, davon müssen 5 Stunden in Einzeltherapie stattfinden. Einer der eingesetzten Therapiebereichen muss Physiotherapie/Physikalische Therapie oder Ergotherapie sein.

Die OPS 8-97d.1 und die 8-97d.2 sind hierbei erlösrelevant (DRG B49Z – Tagesentgelt).

Antwort

Für alle erforderlichen Tage der Behandlung sind die mit den Kostenträgern entsprechend KHEntgG §6(1) vereinbarten fall- oder tagesbezogenen Entgelte abzurechnen. In der Hierarchie der Herleitung der Entgelte sind die erbrachten Leistungen zu dokumentieren, Diagnosen und Prozeduren sind zu verschlüsseln und der Fall ist mit einem zugelassenen Grouper einer DRG zuzuordnen.

Bei einer sachgerechten Kalkulation der krankenhausindividuell zu kalkulierenden Fallpauschalen wird der durchschnittliche Aufwand pro Tag oder pro Fall über die Gesamtheit der Fälle oder Behandlungstage eines Jahres ermittelt. In der Abrechnung der Einzelfälle ist es für die Abrechnung somit nicht erforderlich, dass jeder einzelne Behandlungstag die Mindestmerkmale des prägenden OPS-Kodes erfüllt.

(Stand: 22.01.2018)


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