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In der Präambel zu den Kodierrichtlinien für Diagnosen wird folgendes beschrieben: "Die Deutschen Kodierrichtlinien beziehen sich aus Gründen der Übersichtlichkeit zumeist auf einen durchgängigen stationären Aufenthalt. Gleichwohl muss ein stationärer Aufenthalt nicht zwingend einem Abrechnungsfall gemäß Abrechnungsbestimmungen entsprechen. Bei einer Zusammenführung mehrerer Krankenhausaufenthalte zu einem Abrechnungsfall bzw. bei der Einbeziehung vor- oder nachstationärer Leistungen nach den geltenden Abrechnungsbestimmungen, sind sämtliche Diagnosen und Prozeduren auf den gesamten Abrechnungsfall zu beziehen."
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Aktuelle Version vom 23. Oktober 2018, 11:27 Uhr

Thema: 2x ZE durch OPS 9-984.8 Pflegebedürftig nach Pflegegrad 3 durch Fallzusammenführung ausgelöst

1. Anfrage vom: 09.08.2018

Stand: 23.10.2018


2. Problembeschreibung:

Ein Patient mit Pflegegrad 3 wird zur stationären Behandlung aufgenommen. Der Pflegegrad wird mit dem Kode 9-984.8 kodiert und löst das entsprechende ZE aus. Nach Entlassung und innerhalb der OGVD wird der Patient erneut aufgenommen, wieder wird der Pflegegrad 3 kodiert und das ZE ausgelöst. Nach Prüfung durch das Medizincontrolling müssen beide Fälle zusammengeführt werden. Nach durchgeführter FZF fällt auf, dass der Kode 9-984.8 nun 2x auftaucht und das ZE entsprechend 2x ausgelöst wird.

3. Frage:

Darf nach FZF der Kode OPS 9-984.8 Pflegebedürftig nach Pflegegrad 3 doppelt kodiert werden und das ZE 2x abgerechnet werden?


4. ggf. Lösungsansatz:

Aus unserer Sicht ist dies so ok, da es trotz FZF 2 Behandlungsfälle waren, in denen der Pflegegrad entsprechenden Aufwand verursachte.


5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:

Weder in den DKR oder der aktuellen OPS Version 2018 finden sich darüber hinweise. Auch die Fachliteratur gibt keine Aufschlüsse.


Antwort

In der Präambel zu den Kodierrichtlinien für Diagnosen wird folgendes beschrieben: "Die Deutschen Kodierrichtlinien beziehen sich aus Gründen der Übersichtlichkeit zumeist auf einen durchgängigen stationären Aufenthalt. Gleichwohl muss ein stationärer Aufenthalt nicht zwingend einem Abrechnungsfall gemäß Abrechnungsbestimmungen entsprechen. Bei einer Zusammenführung mehrerer Krankenhausaufenthalte zu einem Abrechnungsfall bzw. bei der Einbeziehung vor- oder nachstationärer Leistungen nach den geltenden Abrechnungsbestimmungen, sind sämtliche Diagnosen und Prozeduren auf den gesamten Abrechnungsfall zu beziehen."

Pro Abrechnungsfall kann nur ein Zusatzentgelt für den Pflegegrad abgerechnet werden.

(Stand: 23.10.2018)


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