KDE-2: Unterschied zwischen den Versionen
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In §7 Abs. 3 des Vertrags nach §115b SGB V vom 18.03.2005 ist geregelt: "Wird ein Patient am selben Tag in unmittelbarem Zeusammenhang mit dem ambulanten Eingriff eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe der BPflV bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes." | In §7 Abs. 3 des Vertrags nach §115b SGB V vom 18.03.2005 ist geregelt: "Wird ein Patient am selben Tag in unmittelbarem Zeusammenhang mit dem ambulanten Eingriff eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe der BPflV bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes." | ||
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Entsprechend ist die Hauptdiagnose diejenige, die den Eingriff veranlasst hat und der Eingriffskode ist zu kodieren. Soweit das Patientenmanagement durch die Komplikation beeinflusst wurde, wird die Komplikation Nebendiagnose. | Entsprechend ist die Hauptdiagnose diejenige, die den Eingriff veranlasst hat und der Eingriffskode ist zu kodieren. Soweit das Patientenmanagement durch die Komplikation beeinflusst wurde, wird die Komplikation Nebendiagnose. | ||