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| Ambulantes Operieren nach §115b SGB V / Aufnahme am selben Tag | | Ambulantes Operieren nach §115b SGB V / Aufnahme am selben Tag |
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Version vom 18. Februar 2008, 14:08 Uhr
KDE-Stammdaten
FoKA-Nr.: So-001
Systematik: Sonstiges
Schlagwort: Amb. Operieren, stat. Aufnahme
SEG4-Nr.: 2
Verfasser: SEG4
Kommentar: FoKA
Beispiel-Variationen: keine
Abgleich: Konsens mit Kommentar
Schlagwort: Ambulantes Operieren, stationäre Aufnahme
Stand: 2007-01-10
Aktualisiert: 2008-01-08
Problem/Erläuterung
Ambulantes Operieren nach §115b SGB V / Aufnahme am selben Tag
Eine ambulante Operation nach §115b SGB V wird im Krankenhaus durchgeführt. Wegen einer Komplikation im Rahmen des Eingriffs erfolgt die stationäre Aufnahme am selben Tag. Was ist Hauptdiagnose, ist der Eingriff zu kodieren?
Kodierempfehlung SEG 4
In §7 Abs. 3 des Vertrags nach §115b SGB V vom 17.08.2006 ist geregelt: "Wird ein Patient am selben Tag in unmittelbarem Zeusammenhang mit dem ambulanten Eingriff eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe der BPflV bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes."
Entsprechend ist die Hauptdiagnose diejenige, die den Eingriff veranlasst hat und der Eingriffskode ist zu kodieren. Soweit das Patientenmanagement durch die Komplikation beeinflusst wurde, wird die Komplikation Nebendiagnose.
Kommentar FoKA
Der FoKA weißt nochmals ausdrücklich daraufhin, dass es sich hierbei nur um ambulante Operationen nach §115b SGB V handelt.
Rückmeldung SEG 4
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