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Wird bei einem Patienten wegen entsprechender Risikokonstellation (Aortenstenose, Nikotinabhängigkeit, Folgen eines Apoplex) anstelle eines offen-chirurgischen Eingriffs (z.B. Operation eines Bauchaortenaneurysmas) eine interventionelle Behandlung durchgeführt (z.B . Implantation einer Stent-Prothese), rechtfertigt dann der alleinige Umstand, weil hier ein anderes Verfahren gewählt wurde, dass alle Begleiterkrankungen als Nebendiagnosen kodiert werden dürfen ("wenn diese nicht gewesen wären, wäre der offen-chirurgische Eingriff erfolgt")?
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Die Empfehlung der SEG 4 findet im wesentlichen die Zusimmung der FoKA. Dessen ungeachtet können schwerwiegende Nebenerkrankungen, jedoch zu einem zusätzlichen Ressourcenverbrauch in der periinterventionellen Risikoevaluierung und -betreuung führen, die gemäß der zitierten
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Kodiervorschrift D003d als Nebendiagnosen zu kodieren sind. Der alleinige Wechsel des interventionellen Verfahrens sollte regelhaft durch die Zuordnung im Fallpauchalensystem abgebildet sein.
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Version vom 19. Februar 2008, 08:00 Uhr

KDE-Stammdaten
FoKA-Nr.: So-002
Systematik: Sonstiges
Schlagwort: Intervention, Nebendiagnose
SEG4-Nr.: 5
Verfasser: SEG4
Kommentar: FoKA
Beispiel-Variationen: keine
Abgleich: Konsens mit Kommentar

Schlagwort: Intervention, Nebendiagnose

Stand: 2007-01-10

Aktualisiert: 2008-01-08

Problem/Erläuterung

Intervention / Offen-chirurgischer Eingriff:

Wird bei einem Patienten wegen entsprechender Risikokonstellation (Aortenstenose, Nikotinabhängigkeit, Folgen eines Apoplex) anstelle eines offen-chirurgischen Eingriffs (z.B. Operation eines Bauchaortenaneurysmas) eine interventionelle Behandlung durchgeführt (z.B . Implantation einer Stent-Prothese), rechtfertigt dann der alleinige Umstand, weil hier ein anderes Verfahren gewählt wurde, dass alle Begleiterkrankungen als Nebendiagnosen kodiert werden dürfen ("wenn diese nicht gewesen wären, wäre der offen-chirurgische Eingriff erfolgt")?

Kodierempfehlung SEG 4

Die alleinige Wahl eines anderen Verfahrens rechtfertigt nicht die Angabe der Nebendiagnosen (sofern sie nicht in anderer Weise das Patientenmanagement beeinflusst haben). Laut DKR D003d werden Begleiterkrankungen in diesem Zusammenhang nur dann als Nebendiagnose kodiert, wenn sie das Standardvorgehen für eine spezielle Prozedur beeinflussen. Das Standardvorgehen für die durchgeführte Prozedur (hier: Intervention) wurde aber nicht beeinflusst.

Kommentar FoKA

Die Empfehlung der SEG 4 findet im wesentlichen die Zusimmung der FoKA. Dessen ungeachtet können schwerwiegende Nebenerkrankungen, jedoch zu einem zusätzlichen Ressourcenverbrauch in der periinterventionellen Risikoevaluierung und -betreuung führen, die gemäß der zitierten Kodiervorschrift D003d als Nebendiagnosen zu kodieren sind. Der alleinige Wechsel des interventionellen Verfahrens sollte regelhaft durch die Zuordnung im Fallpauchalensystem abgebildet sein.

Rückmeldung SEG 4

Steht noch aus


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