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'''Entscheidung des Schlichtungsausschusses veröffentlicht am: 06.10.2020'''
  
 
== Problem/Erläuterung ==
 
== Problem/Erläuterung ==

Version vom 20. Oktober 2020, 10:18 Uhr

Schlagwort: </span>

Schlagwort: Tachyarrhythmie, Hyperthyreose, Vorhofflimmern – durch Schlichtungsausschuss entschieden

Erstellt: 28.02.2006

Aktualisiert: 20.10.2020

Entscheidung des Schlichtungsausschusses veröffentlicht am: 06.10.2020

Problem/Erläuterung

Ein Patient wird vom Notarzt wegen Tachyarrhythmia absoluta bei neu aufgetretenem Vorhofflimmern eingewiesen. Unter Monitorkontrolle wird diese medikamentös behandelt und eine kardiologische Diagnostik durchgeführt. Im Routinelabor wird am Aufnahmetag eine Hyperthyreose festgestellt und die Behandlung mit Thyreostatika begonnen. Was ist Hauptdiagnose bzw. Nebendiagnose und warum?

Kodierempfehlung SEG 4

Das Vorhofflimmern ist als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, da dies Anlass für die Aufnahme ins Krankenhaus war. Die Hyperthyreose ist als Nebendiagnose zu verschlüsseln.

Kommentar FoKA

Dissens:

"Die nach Analyse festgestellte Hauptdiagnose muss nicht der Aufnahmediagnose oder Einweisungsdiagnose entsprechen." (D002f)

Die Tachyarrhythmie bei Vorhofflimmern ist einerseits ein eigenständiges Krankheitsbild und anderseits in diesem Fall das Symptom der zugrunde liegenden Erkrankung Hyperthyreose. Beide Erkrankungen lagen zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme vor, wurden diagnostiziert und therapiert.

Somit ist es unter Beachtung der DKR bei konkurrierenden Diagnosen möglich, in Abhängigkeit vom Behandlungsaufwand sowohl das Vorhofflimmern als auch die Hyperthyreose als Hauptdiagnose auszuwählen. Das Fallbeispiel erlaubt keine Rückschlüsse auf den gesamten Behandlungsaufwand für jede der beiden möglichen Hauptdiagnosen.

"Wenn zwei oder mehrere Diagnosen in Bezug zu Aufnahme, Untersuchungsbefunden und/oder der durchgeführten Therapie gleichermaßen die Kriterien für die Hauptdiagnose erfüllen und ICD-10-Verzeichnisse und Kodierrichtlinien keine Verschlüsselungsanweisungen geben, muss vom behandelnden Arzt entschieden werden, welche Diagnose am besten der Hauptdiagnose-Definition entspricht. Nur in diesem Fall ist vom behandelnden Arzt diejenige auszuwählen, die für Untersuchung und/oder Behandlung die meisten Ressourcen verbraucht hat. Hierbei ist es unerheblich, ob die Krankheiten verwandt sind oder nicht." (D002f)

Für die Festlegung der Hyperthyreose als Hauptdiagnose spricht auch die Regelung: "Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und die zugrunde liegende Krankheit zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist und behandelt wird bzw. während des Krankenhausaufenthaltes diagnostiziert wird, so ist die zugrunde liegende Krankheit als Hauptdiagnose zu kodieren" (D002f).

Rückmeldung SEG 4

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Direkt-Link SEG-4

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