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Aktuelle Version vom 21. Januar 2021, 13:44 Uhr
Schlagwort: Bandscheibenvorfall, Spinalkanalstenose, Lähmung– durch Schlichtungsausschuss entschieden
Erstellt: 21.10.2009
Aktualisiert: 27.11.2020
Entscheidung des Schlichtungsausschusses veröffentlicht am: 11.11.2020
Problem/Erläuterung:
Ein Patient wird wegen Bandscheibenvorfällen und Spinalkanalstenose mit Radikulopathie C6/C7 und Parese des M. trizeps brachii im Krankenhaus operiert (Bandscheibenexzision, Spondylodese, Dekompression). Kann als Nebendiagnose aufgrund der Trizepsparese auch G83.88 (ab 2016 G83.8) Sonstige näher bezeichnete Lähmungssyndrome angegeben werden?
Kodierempfehlung:
Bei der Versicherten lag ein mit dem ICD-Kode G83.88 (ab 2016 mit dem ICD-Kode G83.8) zu verschlüsselndes "sonstiges Lähmungssyndrom" nicht vor, sondern eine motorische und sensible radikuläre Symptomatik C6/C7 infolge von Bandscheibenvorfällen und Spinalkanalstenose in dieser Höhe entsprechend dem ICD-Kode M50.1 Zervikale Bandscheibenschäden, Zervikaler Bandscheibenschaden mit Radikulopathie in Verbindung mit G55.1* Kompression von Nervenwurzeln und Nervenplexus bei Bandscheibenschäden. Mit diesen beiden ICD-Kodes, ggf. in Verbindung mit dem Kode M48.02 Sonstige Spondylopathien, Spinal(kanal)stenose, Zervikalbereich ist das Krankheitsbild spezifisch beschrieben.
Abgesehen davon erfüllt die - von der Hauptdiagnose erfasste - Trizepsparese nicht die Kriterien für die Kodierung als Nebendiagnose nach DKR D003.
Kommentierung FoKA:
Dissens (aktualisiert am 27.01.2014):
Eine Radikulopathie infolge eines Bandscheibenvorfalls kann unterschiedliche Symptome wie Schmerzen, Sensibilitätsstörungen und motorische Lähmungen verursachen. Sowohl zur vollständigen Abbildung des Krankheitsbildes als auch angesichts des zusätzlichen Ressourcenverbrauchs (z.B. EMG, Physiotherapie, Schmerztherapie etc.) entspricht die Mehrfachkodierung den Vorgaben in den DKR D003i und D012i, Beispiel 7.
Eine spezifische Kodierung der M. trizeps-Parese kann mit dem Kode G83.2 Monoparese und Monoplegie einer oberen Extremität erfolgen. In den Hinweisen zum ICD-Dreisteller G83 ist vermerkt: "Diese Kategorie dient auch zur multiplen Verschlüsselung, um diese durch eine beliebige Ursache hervorgerufenen Krankheitszustände zu kennzeichnen."
Entscheidung Schlichtungsausschuss (11.11.2020)
Wird ein Patient wegen Bandscheibenvorfällen und Spinalkanalstenose mit Radikulopathie C6/C7 und Parese des M. trizeps brachii im Krankenhaus operiert (Bandscheibenexzision, Spondylodese, Dekompression), kann die Trizepsparese mit dem Kode G83.2 Monoparese und Monoplegie einer oberen Extremität als Nebendiagnose kodiert werden.
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