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Das Vorhandensein einer respiratorische Insuffizienz definiert sich nicht ausschließlich an pathologischen BGA-Veränderungen, sondern liegt immer dann vor, wenn ein Patient die klinischen und/oder paraklinischen Zeichen einer Gasaustauschstörung erfüllt und ein entsprechender Ressourcenverbrauch nachweisbar dokumentiert ist. Evtl. BGA-Veränderungen unterstützen lediglich die Diagnose einer respiratorischen Insuffizienz.
 
Das Vorhandensein einer respiratorische Insuffizienz definiert sich nicht ausschließlich an pathologischen BGA-Veränderungen, sondern liegt immer dann vor, wenn ein Patient die klinischen und/oder paraklinischen Zeichen einer Gasaustauschstörung erfüllt und ein entsprechender Ressourcenverbrauch nachweisbar dokumentiert ist. Evtl. BGA-Veränderungen unterstützen lediglich die Diagnose einer respiratorischen Insuffizienz.
  
== Rückmeldung SEG-4 ==
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== Aktualisierung Kodierempfehlung SEG 4 vom 11.12.2019: ==
Kein Anpassungsbedarf
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Respiratorische Insuffizienz liegt vor, wenn pathologische Blutgasveränderungen im Sinne einer respiratorischen Partial- oder Globalinsuffizienz nachweisbar sind. Eine Dyspnoe ohne BGA-Veränderung (arterielle oder kapilläre) ist keine respiratorische Insuffizienz.
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[https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2020/block-j95-j99.htm#J96 J96.-] ''Respiratorische Insuffizienz, anderenorts nicht klassifiziert'' kann bei Aufwand (z. B. Sauerstoff-Gabe) zusätzlich zur Grundkrankheit verschlüsselt werden, wenn pathologische Blutgasveränderungen im Sinne einer respiratorischen Partial- oder Globalinsuffizienz nachgewiesen sind.
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Für Fälle ab 2010 sind die Änderungen der [https://foka.medizincontroller.de/index.php/DKR_D003d DKR D003] zu Symptomen als Nebendiagnosen zu berücksichtigen.
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== Entscheidung Schlichtungsausschuss (15.10.2020)==
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Eine respiratorische Insuffizienz ([https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2020/block-j95-j99.htm#J96 J96.-]) kann kodiert werden, wenn bei Vorliegen diesbezüglich bestehender klinischer Zeichen (ein oder mehrere) unter Raumluft (sofern der Zustand des Patienten eine Messung unter Raumluft zulässt):
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• eine pathologisch veränderte arterielle oder kapilläre Blutgasanalyse (z. B. Sauerstoffsättigung oder eine Hyperkapnie oder Hypoxämie (gemäß den Normwerten des verwendeten Analysegerätes) vorliegt oder
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• eine erniedrigte Sauerstoffsättigung ≤ 92% (nur bei Messung durch eine periphere Pulsoxymetrie) gemessen wurde.
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== Kommentar SEG 4 zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses ==
  
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Eine respiratorische Insuffizienz, J96.-, kann somit auch ohne BGA bei Vorliegen von klinischen Zeichen verbunden mit einer erniedrigten Sauerstoffsättigung (≤ 92%) kodiert werden. Zur Differenzierung des Insuffizienztyps (hypoxisch oder hyperkapnisch) wird eine arterielle oder kapilläre Blutgasanalyse benötigt.
  
 
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Aktuelle Version vom 28. Januar 2021, 11:17 Uhr

Schlagwort: Insuffizienz, respiratorische – durch Schlichtungsausschuss entschieden

Erstellt: 10.01.2007

Aktualisiert: 20.10.2020

Entscheidung des Schlichtungsausschusses veröffentlicht am: 15.10.2020

Problem/Erläuterung

Wann ist respiratorische Insuffizienz zu kodieren?

Kodierempfehlung SEG 4

Respiratorische Insuffizienz liegt vor, wenn pathologische Blutgasveränderungen im Sinne einer respiratorischen Partial- oder Globalinsuffizienz nachweisbar sind. Eine Dyspnoe ohne BGA Veränderung ist keine respiratorische Insuffizienz. J96.- Respiratorische Insuffizienz, anderenorts nicht klassifiziert, kann bei Aufwand (z.B. Sauerstoff-Gabe) zusätzlich zur Grundkrankheit verschlüsselt werden.

Kommentar FoKA

Dissens:

Das Vorhandensein einer respiratorische Insuffizienz definiert sich nicht ausschließlich an pathologischen BGA-Veränderungen, sondern liegt immer dann vor, wenn ein Patient die klinischen und/oder paraklinischen Zeichen einer Gasaustauschstörung erfüllt und ein entsprechender Ressourcenverbrauch nachweisbar dokumentiert ist. Evtl. BGA-Veränderungen unterstützen lediglich die Diagnose einer respiratorischen Insuffizienz.

Aktualisierung Kodierempfehlung SEG 4 vom 11.12.2019:

Respiratorische Insuffizienz liegt vor, wenn pathologische Blutgasveränderungen im Sinne einer respiratorischen Partial- oder Globalinsuffizienz nachweisbar sind. Eine Dyspnoe ohne BGA-Veränderung (arterielle oder kapilläre) ist keine respiratorische Insuffizienz.

J96.- Respiratorische Insuffizienz, anderenorts nicht klassifiziert kann bei Aufwand (z. B. Sauerstoff-Gabe) zusätzlich zur Grundkrankheit verschlüsselt werden, wenn pathologische Blutgasveränderungen im Sinne einer respiratorischen Partial- oder Globalinsuffizienz nachgewiesen sind.

Für Fälle ab 2010 sind die Änderungen der DKR D003 zu Symptomen als Nebendiagnosen zu berücksichtigen.

Entscheidung Schlichtungsausschuss (15.10.2020)

Eine respiratorische Insuffizienz (J96.-) kann kodiert werden, wenn bei Vorliegen diesbezüglich bestehender klinischer Zeichen (ein oder mehrere) unter Raumluft (sofern der Zustand des Patienten eine Messung unter Raumluft zulässt):

• eine pathologisch veränderte arterielle oder kapilläre Blutgasanalyse (z. B. Sauerstoffsättigung oder eine Hyperkapnie oder Hypoxämie (gemäß den Normwerten des verwendeten Analysegerätes) vorliegt oder

• eine erniedrigte Sauerstoffsättigung ≤ 92% (nur bei Messung durch eine periphere Pulsoxymetrie) gemessen wurde.

Kommentar SEG 4 zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses

Eine respiratorische Insuffizienz, J96.-, kann somit auch ohne BGA bei Vorliegen von klinischen Zeichen verbunden mit einer erniedrigten Sauerstoffsättigung (≤ 92%) kodiert werden. Zur Differenzierung des Insuffizienztyps (hypoxisch oder hyperkapnisch) wird eine arterielle oder kapilläre Blutgasanalyse benötigt.


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