Anfrage 0316: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 31. Januar 2022, 15:08 Uhr
Thema: Berechnung der Dauer einer kontinuierlichen Dialyse
1. Anfrage vom: 19.07.2021
Stand:
2. Problembeschreibung:
Es herrscht Uneinigkeit bei der Berechnung der Dauer eines kontinuierlichen Dialyseverfahrens zwischen MDK und Klinik. Laut DKR 1401 wird die Dauer ermittelt vom Beginn einer Behandlung bis zu deren Ende. Kurzfristige Unterbrechungen unter 24 Stunden führen dabei nicht zu einer neuen Kodierung. Unklar ist dabei, inwiefern die Pausenzeiten/Unterbrechungen bei der Berechnung der Gesamtdauer Berücksichtigung finden. Laut „Kodierleitfaden Nephrologie" werden Pausenzeiten berücksichtigt, dieser Leitfaden wird vom MDK aber nicht anerkannt.
Beispiel: Eine CVVHD wird begonnen am 01.06. um 12:00 Uhr und endet am 04.06. um 14:00 Uhr. Am 03.06. erfolgt eine Unterbrechung von 08:00 – 14:00 Uhr.
Wir berechnen die Dialysezeit wie folgt:
01.06. 12 Stunden
02.06. – 03.06. 24 Stunden x 2 Tage = 48 Stunden
04.06. 14 Stunden. Gesamtdauer damit 74 Stunden, OPS 8-854.62.
Der MDK subtrahiert hier die Unterbrechungszeit von sechs Stunden und kommt auf 68 Stunden (OPS 8-854.61).
3. Frage:
Werden Zeiten der Unterbrechung unter 24 Stunden bei der Berechnung der Gesamtdauer eines Dialysezyklus eines kontinuierlichen Dialyseverfahrens berücksichtigt?
4. ggf. Lösungsansatz:
In Analogie zur DKR 1001 Beatmung sollten die DKR dahingehend ergänzt werden, dass auch Zeiten der Unterbrechung unter 24 Stunden zur Gesamtdauer einer Dialyse hinzugerechnet werden.
5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:
DKR 1401
OPS z.B. 8-854.6*
Antwort
Als Hinweis ist unter OPS 8-854 aufgeführt:
"Die kontinuierliche Hämodialyse ist bei Beginn der Behandlung für einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden geplant. Bei der kontinuierlichen Hämodialyse beginnt ein Behandlungszyklus mit Anschluss an die Dialysemaschine und endet mit Entlassung des Patienten oder der Unterbrechung des Verfahrens für mehr als 24 Stunden. Bei Filter-, Beutel-, System- oder Datumswechsel sowie bei einer Unterbrechung von bis zu 24 Stunden ist keine neue Verschlüsselung der Prozedur erforderlich. Bei Anwendung unterschiedlicher Substanzen zur Antikoagulation ist die Art der Antikoagulation zu verschlüsseln, welche bei der Behandlung überwiegend verwendet wurde."
DKR 1401:
"Die Dauer ist vom Beginn bis zum Ende einer Behandlung zu ermitteln."
Daraus ergibt sich, dass eine Unterbrechung eines kontinuierlichen Verfahrens nicht dessen Ende definiert. Die Zeiten für einen Filterwechsel oder eine vergleichbare Unterbrechung von weniger als 24h sind der Dauer hinzuzuzählen.
(31.01.2022)
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