Diskussion:Anfrage P0029: Unterschied zwischen den Versionen

Aus DGfM
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Die Seite wurde neu angelegt: „Für die Erhebung von Therapieeinheiten dürfen nur solche Professionen berücksichtigt werden, die in dem OPS vorgegeben sind. Da es um die Kalkulation des Au…“)
 
 
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
 
Für die Erhebung von Therapieeinheiten dürfen nur solche Professionen berücksichtigt werden, die in dem OPS vorgegeben sind. Da es um die Kalkulation des Aufwandes für das Krankenhaus geht, können keine anderen Professionen wie z. B. die Pflege ersatzweise erfasst werden. Das schließt natürlich nicht aus, dass die Gruppentherapien unter Zuhilfenahme von Pflegefachkräften durchgeführt werden dürfen. Sie können bei der Ableitung der OPS nur nicht berücksichtigt werden.--[[Benutzer:Schaefer|Schaefer]] ([[Benutzer Diskussion:Schaefer|Diskussion]]) 18:14, 14. Jan. 2024 (CET)
 
Für die Erhebung von Therapieeinheiten dürfen nur solche Professionen berücksichtigt werden, die in dem OPS vorgegeben sind. Da es um die Kalkulation des Aufwandes für das Krankenhaus geht, können keine anderen Professionen wie z. B. die Pflege ersatzweise erfasst werden. Das schließt natürlich nicht aus, dass die Gruppentherapien unter Zuhilfenahme von Pflegefachkräften durchgeführt werden dürfen. Sie können bei der Ableitung der OPS nur nicht berücksichtigt werden.--[[Benutzer:Schaefer|Schaefer]] ([[Benutzer Diskussion:Schaefer|Diskussion]]) 18:14, 14. Jan. 2024 (CET)
 +
----
 +
Rückmeldung 1 aus FEPP: es sind nur 2 Mitarbeiter gefordert und nur einer davon mit spezifischer Qualifikation „Bei einer Gruppenpsychotherapie mit 13 bis 18 Patienten sind mindestens 2 Mitarbeiter, von denen mindestens einer ein Arzt, ein Psychotherapeut oder ein Psychologe ist, erforderlich“
 +
 +
Daher kann u.E. auch eine Pflegekraft als zweiter Therapeut eingesetzt werden, wobei entsprechend nur die TE für den ersten Therapeuten kodiert werden können.i. A.--[[Benutzer:Schaefer|Schaefer]] ([[Benutzer Diskussion:Schaefer|Diskussion]]) 18:33, 15. Jan. 2024 (CET)
 +
----
 +
Rückmeldung 2 aus FEPP: Es darf eine Pflegekraft an der Therapie beteiligt sein, deren Therapieanteil darf jedoch nicht zu den OPS-Therapieeinheiten dazuaddiert werden, da Pdlege(fachkräfte) seit einigen Jahren nicht mehr bei den Kodes 9-649,* berücksichtigt werden.i. A.--[[Benutzer:Schaefer|Schaefer]] ([[Benutzer Diskussion:Schaefer|Diskussion]]) 18:33, 15. Jan. 2024 (CET)
 +
----
 +
Rückmeldung 3 aus FEPP: nö. i. A. --[[Benutzer:Schaefer|Schaefer]] ([[Benutzer Diskussion:Schaefer|Diskussion]]) 18:33, 15. Jan. 2024 (CET)
 +
----
 +
Rückmeldung 4 aus FEPP: Jaein. Der OPS besagt, dass alle Leistungen anerkannt werden, die durch Mitarbeiter erbracht werden, die eine Ausbildung in der jeweiligen, beim Primärkode spezifizierten Berufsgruppe abgeschlossen haben und in einem dieser Berufsgruppe entsprechend vergüteten Beschäftigungsverhältnis stehen. Bei Psychotherapeuten in Ausbildung ist für eine Anerkennung der Leistungen Voraussetzung, dass diese Mitarbeiter eine Vergütung entsprechend ihrem Grundberuf z.B. als Diplom-Psychologe oder Diplom-Pädagoge erhalten Ferner regelt der OPS, dass nur die Therapieeinheiten der Ärzte, Psychotherapeuten und/oder Psychologen und Spezialtherapeuten im Rahmen der Einzel- oder Gruppentherapie gegenüber den Kostenträgern erbracht werden dürfen. Der OPS schließt aber auch nicht aus, dass neben dem Arzt oder Psychologen eine Pflegefachkraft die Gruppe ab 13 Personen mit betreut. Nur gegenüber den Kostenträgern kann das im Datensatz nicht abgebildet werden.i. A.--[[Benutzer:Schaefer|Schaefer]] ([[Benutzer Diskussion:Schaefer|Diskussion]]) 18:58, 17. Jan. 2024 (CET)
 +
----
 +
Rückmeldung 5 aus FEPP: Großgruppen: Ja. Ist im OPS auch klar geregelt: „Bei einer Gruppenpsychotherapie mit 13 bis 18 Patienten sind mindestens 2 Mitarbeiter, von denen mindestens einer ein Arzt, ein Psychotherapeut oder ein Psychologe ist, erforderlich“ i. A. --[[Benutzer:Schaefer|Schaefer]] ([[Benutzer Diskussion:Schaefer|Diskussion]]) 18:58, 17. Jan. 2024 (CET)

Aktuelle Version vom 17. Januar 2024, 18:58 Uhr

Für die Erhebung von Therapieeinheiten dürfen nur solche Professionen berücksichtigt werden, die in dem OPS vorgegeben sind. Da es um die Kalkulation des Aufwandes für das Krankenhaus geht, können keine anderen Professionen wie z. B. die Pflege ersatzweise erfasst werden. Das schließt natürlich nicht aus, dass die Gruppentherapien unter Zuhilfenahme von Pflegefachkräften durchgeführt werden dürfen. Sie können bei der Ableitung der OPS nur nicht berücksichtigt werden.--Schaefer (Diskussion) 18:14, 14. Jan. 2024 (CET)


Rückmeldung 1 aus FEPP: es sind nur 2 Mitarbeiter gefordert und nur einer davon mit spezifischer Qualifikation „Bei einer Gruppenpsychotherapie mit 13 bis 18 Patienten sind mindestens 2 Mitarbeiter, von denen mindestens einer ein Arzt, ein Psychotherapeut oder ein Psychologe ist, erforderlich“

Daher kann u.E. auch eine Pflegekraft als zweiter Therapeut eingesetzt werden, wobei entsprechend nur die TE für den ersten Therapeuten kodiert werden können.i. A.--Schaefer (Diskussion) 18:33, 15. Jan. 2024 (CET)


Rückmeldung 2 aus FEPP: Es darf eine Pflegekraft an der Therapie beteiligt sein, deren Therapieanteil darf jedoch nicht zu den OPS-Therapieeinheiten dazuaddiert werden, da Pdlege(fachkräfte) seit einigen Jahren nicht mehr bei den Kodes 9-649,* berücksichtigt werden.i. A.--Schaefer (Diskussion) 18:33, 15. Jan. 2024 (CET)


Rückmeldung 3 aus FEPP: nö. i. A. --Schaefer (Diskussion) 18:33, 15. Jan. 2024 (CET)


Rückmeldung 4 aus FEPP: Jaein. Der OPS besagt, dass alle Leistungen anerkannt werden, die durch Mitarbeiter erbracht werden, die eine Ausbildung in der jeweiligen, beim Primärkode spezifizierten Berufsgruppe abgeschlossen haben und in einem dieser Berufsgruppe entsprechend vergüteten Beschäftigungsverhältnis stehen. Bei Psychotherapeuten in Ausbildung ist für eine Anerkennung der Leistungen Voraussetzung, dass diese Mitarbeiter eine Vergütung entsprechend ihrem Grundberuf z.B. als Diplom-Psychologe oder Diplom-Pädagoge erhalten Ferner regelt der OPS, dass nur die Therapieeinheiten der Ärzte, Psychotherapeuten und/oder Psychologen und Spezialtherapeuten im Rahmen der Einzel- oder Gruppentherapie gegenüber den Kostenträgern erbracht werden dürfen. Der OPS schließt aber auch nicht aus, dass neben dem Arzt oder Psychologen eine Pflegefachkraft die Gruppe ab 13 Personen mit betreut. Nur gegenüber den Kostenträgern kann das im Datensatz nicht abgebildet werden.i. A.--Schaefer (Diskussion) 18:58, 17. Jan. 2024 (CET)


Rückmeldung 5 aus FEPP: Großgruppen: Ja. Ist im OPS auch klar geregelt: „Bei einer Gruppenpsychotherapie mit 13 bis 18 Patienten sind mindestens 2 Mitarbeiter, von denen mindestens einer ein Arzt, ein Psychotherapeut oder ein Psychologe ist, erforderlich“ i. A. --Schaefer (Diskussion) 18:58, 17. Jan. 2024 (CET)