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+ | Die DKR D002 regelt die Verwendung von Schlüsseln aus Kapitel XXI als Hauptdiagnose. Für ausgewählte Schlüssel aus Kapitel XXI ICD-10 GM schließt das DRG-Definitionshandbuch Band 5 die Verwendung als HD aus. Für alle übrigen Schlüssel aus Kapitel XXI gelten die Vorgaben des Kapitelvorspanns. Weitere Vorgaben u. a. gemäß Datenübermittlungsvereinbarung (DTA) nach §301 SGB V ([https://klassifikationen.bfarm.de/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2024/block-z70-z76.htm#Z76 Z76.8]) sind zu berücksichtigen. | ||
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Version vom 29. April 2024, 13:01 Uhr
Schlagworte: Z-Kodes
Erstellt: 27.03.2024
Stand:
Aktualisiert:
Problem/Erläuterung
In Kapitel XXI der ICD-10 GM sind Faktoren aufgeführt, „die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen“ (Z-Kodes). Es gilt u.a.: Diese Kodes „werden als ein Zusatzfaktor dokumentiert, der dann berücksichtigt werden muss, wenn die Person wegen irgendeiner Krankheit oder Schädigung behandelt wird“.
Was sind die Voraussetzungen, damit ein Z-Kode kodiert werden kann?
Kodierempfehlung SEG-4:
Für die Kodes aus Kapitel XXI der ICD-10 GM ist die allgemeine DKR D003 Nebendiagnosen anzuwenden. Somit ist die Kodierung eines Z-Kodes nur dann möglich, wenn dieser als Zusatzfaktor interpretiert wird, der das Patientenmanagement durch therapeutische Maßnahmen, diagnostische Maßnahmen und/oder erhöhten Betreuungs-, Pflege- oder Überwachungsaufwand beeinflusst.
Ausnahmen hiervon sind Z-Kodes, die in der Liste der obligat anzugebenden Sekundärkodes (D012, Tabelle 2) aufgeführt sind.
Kommentierung FoKA:
Dissens
Die Beschränkung der Erfassung von Schlüsseln aus Kaptel XXI als Zusatzfaktoren ist nicht statthaft. Das in der Frage der KDE aufgeführte Zitat aus dem Kapitelvorspann zu Kaptial XXI ist aus dem Gesamtkontext herausgenommen worden.
Die DKR D002 regelt die Verwendung von Schlüsseln aus Kapitel XXI als Hauptdiagnose. Für ausgewählte Schlüssel aus Kapitel XXI ICD-10 GM schließt das DRG-Definitionshandbuch Band 5 die Verwendung als HD aus. Für alle übrigen Schlüssel aus Kapitel XXI gelten die Vorgaben des Kapitelvorspanns. Weitere Vorgaben u. a. gemäß Datenübermittlungsvereinbarung (DTA) nach §301 SGB V (Z76.8) sind zu berücksichtigen.
(Stand: 29.04.2024)
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