Diskussion:Anfrage 0364: Unterschied zwischen den Versionen

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„Beatmungsstunden sind nur bei „intensivmedizinisch versorgten“ Patienten zu kodieren, das heißt bei Patienten, bei denen die für das Leben notwendigen sogenannten vitalen oder elementaren Funktionen von Kreislauf, Atmung, Homöostase oder Stoffwechsel lebensgefährlich bedroht oder gestört sind und die mit dem Ziel behandelt, überwacht und gepflegt werden, diese Funktionen zu erhalten, wiederherzustellen oder zu ersetzen, um Zeit für die Behandlung des Grundleidens zu gewinnen. Das Grundleiden, das die intensivmedizinische Behandlung bedingt hat, muss in diesem Zusammenhang nicht mit der Hauptdiagnose identisch sein. Diese intensivmedizinische Versorgung umfasst mindestens ein Monitoring von Atmung und Kreislauf und eine akute Behandlungsbereitschaft (ärztliche und pflegerische Interventionen zur Stabilisierung der Vitalfunktionen unmittelbar möglich).“
 
„Beatmungsstunden sind nur bei „intensivmedizinisch versorgten“ Patienten zu kodieren, das heißt bei Patienten, bei denen die für das Leben notwendigen sogenannten vitalen oder elementaren Funktionen von Kreislauf, Atmung, Homöostase oder Stoffwechsel lebensgefährlich bedroht oder gestört sind und die mit dem Ziel behandelt, überwacht und gepflegt werden, diese Funktionen zu erhalten, wiederherzustellen oder zu ersetzen, um Zeit für die Behandlung des Grundleidens zu gewinnen. Das Grundleiden, das die intensivmedizinische Behandlung bedingt hat, muss in diesem Zusammenhang nicht mit der Hauptdiagnose identisch sein. Diese intensivmedizinische Versorgung umfasst mindestens ein Monitoring von Atmung und Kreislauf und eine akute Behandlungsbereitschaft (ärztliche und pflegerische Interventionen zur Stabilisierung der Vitalfunktionen unmittelbar möglich).“
 
Die akute Behandlungsbereitschaft (ärztliche und pflegerische) sollen unmittelbar möglich sein. Daraus lässt sich aus meiner Sicht ableiten, dass die "Intensivstation" mit einem Arzt besetzt sein muss.--[[Benutzer:Loehr|Loehr]] ([[Benutzer Diskussion:Loehr|Diskussion]]) 09:16, 14. Aug. 2024 (CEST)
 
Die akute Behandlungsbereitschaft (ärztliche und pflegerische) sollen unmittelbar möglich sein. Daraus lässt sich aus meiner Sicht ableiten, dass die "Intensivstation" mit einem Arzt besetzt sein muss.--[[Benutzer:Loehr|Loehr]] ([[Benutzer Diskussion:Loehr|Diskussion]]) 09:16, 14. Aug. 2024 (CEST)
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Das BSG differenziert (wenn ich das richtig verstehe) zwischen "''akute Behandlungsbereitschaft''" und "''Gewährleistung einer ständigen ärztlichen Anwesenheit''" (B3KR25/12R, 18.07.2013). Dort heißt es: "Sichergestellt sei außerhalb der Zeiten von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr montags bis freitags '''nur eine ständige akute ärztliche Behandlungsbereitschaft''', nicht aber die ständige ärztliche Anwesenheit." In dem Fall bestand außerhalb der genannten Zeiten ein internistischer Bereitschaftsdienst, der auch für die Intensivstation zuständig war. Demanch ist ein Bereitschaftsdienst der Stufe D für die gesamte Fachabteilung einschließlich der darin eingegliederten Intensivstation ausreichend, um die auf der Intensivstation liegenden Patienten intensivmedizinisch zu versorgen.--[[Benutzer:Helling|Helling]] ([[Benutzer Diskussion:Helling|Diskussion]]) 16:57, 20. Aug. 2024 (CEST)
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Version vom 20. August 2024, 15:57 Uhr

Grundsätzlich ist die Vereinbarung einer Komplexbehandlung 8-980* nicht Voraussetzung zur Kodierung von Beatmungsstunden. Der intensivmedizinisch versorgte Patient ist laut der DKR 1001 wie folgt definiert: „Beatmungsstunden sind nur bei „intensivmedizinisch versorgten“ Patienten zu kodieren, das heißt bei Patienten, bei denen die für das Leben notwendigen sogenannten vitalen oder elementaren Funktionen von Kreislauf, Atmung, Homöostase oder Stoffwechsel lebensgefährlich bedroht oder gestört sind und die mit dem Ziel behandelt, überwacht und gepflegt werden, diese Funktionen zu erhalten, wiederherzustellen oder zu ersetzen, um Zeit für die Behandlung des Grundleidens zu gewinnen. Das Grundleiden, das die intensivmedizinische Behandlung bedingt hat, muss in diesem Zusammenhang nicht mit der Hauptdiagnose identisch sein. Diese intensivmedizinische Versorgung umfasst mindestens ein Monitoring von Atmung und Kreislauf und eine akute Behandlungsbereitschaft (ärztliche und pflegerische Interventionen zur Stabilisierung der Vitalfunktionen unmittelbar möglich).“ Die akute Behandlungsbereitschaft (ärztliche und pflegerische) sollen unmittelbar möglich sein. Daraus lässt sich aus meiner Sicht ableiten, dass die "Intensivstation" mit einem Arzt besetzt sein muss.--Loehr (Diskussion) 09:16, 14. Aug. 2024 (CEST)


Das BSG differenziert (wenn ich das richtig verstehe) zwischen "akute Behandlungsbereitschaft" und "Gewährleistung einer ständigen ärztlichen Anwesenheit" (B3KR25/12R, 18.07.2013). Dort heißt es: "Sichergestellt sei außerhalb der Zeiten von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr montags bis freitags nur eine ständige akute ärztliche Behandlungsbereitschaft, nicht aber die ständige ärztliche Anwesenheit." In dem Fall bestand außerhalb der genannten Zeiten ein internistischer Bereitschaftsdienst, der auch für die Intensivstation zuständig war. Demanch ist ein Bereitschaftsdienst der Stufe D für die gesamte Fachabteilung einschließlich der darin eingegliederten Intensivstation ausreichend, um die auf der Intensivstation liegenden Patienten intensivmedizinisch zu versorgen.--Helling (Diskussion) 16:57, 20. Aug. 2024 (CEST)