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Aktuelle Version vom 19. November 2024, 16:00 Uhr
Schlagworte: OPS 8-981, Schlaganfall
Erstellt: 08.07.2024
Stand:
Aktualisiert:
Problem/Erläuterung
Im OPS 8-981 Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls lautet eines der Mindestmerkmale: „Mindestens viermaliger Erhebung pro vollendetem 24-Stunden-Intervall und Dokumentation des neurologischen Befundes durch einen Arzt zur Früherkennung von Schlaganfallprogression, -rezidiv und anderen Komplikationen. Der Abstand zwischen den einzelnen Erhebungen darf höchstens 8 Stunden betragen“.
1. Wann beginnt und wann endet die Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls?
2. Was ist mit „vollendetem 24-Stunden-Intervall“ gemeint?
Kodierempfehlung SEG-4:
1. Die Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls gemäß OPS8-981 bezieht sich laut OPS auf die „Behandlung auf der spezialisierten Einheit“. Somit beginnt die Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls mit der Aufnahme des Patienten auf die „Spezialisierte Einheit“ (z.B. Stroke Unit, Intensivstation) und endet mit der Verlegung / Entlassung des Patienten von der „Spezialisierten Einheit“. Die Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls kann also bereits mehrere Stunden vor der ersten Erhebung des neurologischen Befundes beginnen und mehrere Stunden nach der letzten Befunderhebung enden.
2. Die Formulierung „pro vollendetem 24-Stunden-Intervall“ wurde gewählt, um die Häufigkeit und den zeitlichen Abstand der einzelnen Befunderhebungen zu definieren. Die Erhebung des neurologischen Befundes muss innerhalb von 24 Stunden viermal erfolgen und der Abstand zwischen zwei Untersuchungen darf nicht mehr als acht Stunden betragen.
Kommentierung FoKA:
Konsens
(Stand: 19.11.2024)
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