KDE-222: Unterschied zwischen den Versionen
(→Kodierempfehlung) |
(→Kodierempfehlung) |
||
Zeile 18: | Zeile 18: | ||
Hauptdiagnose ist die Ösophagusstenose, die mit K22.2 ''Ösophagusverschluss'' kodiert wird. Auch wenn die Zeit seit der Operation recht kurz ist, lag kein Rezidiv vor und die Behandlung stellt nicht eine Weiterbehandlung des Malignoms dar, sondern die Behandlung einer Folge des Eingriffs. Der Aufnahmegrund war weder die maligne Erkrankung noch die Chemo-/Strahlentherapie. Da die Behandlung des Malignoms endgültig abgeschlossen ist, aber der Behandlungsaufwand beim aktuellen Aufenthalt erhöht ist (CT, Endosono), wird nach [[DKR 0209d]] als Nebendiagnose Z85.0 Bösartige Neubildung der Verdauungsorgane in der Eigenanamnese kodiert. | Hauptdiagnose ist die Ösophagusstenose, die mit K22.2 ''Ösophagusverschluss'' kodiert wird. Auch wenn die Zeit seit der Operation recht kurz ist, lag kein Rezidiv vor und die Behandlung stellt nicht eine Weiterbehandlung des Malignoms dar, sondern die Behandlung einer Folge des Eingriffs. Der Aufnahmegrund war weder die maligne Erkrankung noch die Chemo-/Strahlentherapie. Da die Behandlung des Malignoms endgültig abgeschlossen ist, aber der Behandlungsaufwand beim aktuellen Aufenthalt erhöht ist (CT, Endosono), wird nach [[DKR 0209d]] als Nebendiagnose Z85.0 Bösartige Neubildung der Verdauungsorgane in der Eigenanamnese kodiert. | ||
+ | |||
+ | == Kommentar FoKA == | ||
+ | Dissens: | ||
+ | |||
+ | Ist die Bougierung als Folgeeingriff der Tumorbehandlung zu werten, | ||
+ | |||
+ | == Rückmeldung SEG 4 == | ||
+ | Rückmeldung steht noch aus. | ||
---- | ---- |
Version vom 9. Juni 2008, 11:12 Uhr
Schlagwort: Magenkarzinom, Anastomosenstenose, Behandlung, abgeschlossen
Stand: 2008-04-24
Aktualisiert: 2008-04-24
Inhaltsverzeichnis
Problem/Erläuterung
Aufnahme ca. vier Monate nach Operation eines Kardiakarzinoms wegen Anastomosenstenose des Ösophagus zur Bougierung. Eine Nachbehandlung des Karzinoms war nicht vorgesehen. Ein Rezidiv lag nicht vor (CT, Endosono), es erfolgte lediglich die Bougierung. Was ist Haupt- und Nebendiagnose?
- K22.2 Ösophagusverschluss
- C16.0 Bösartige Neubildung des Magens, Kardia
- Z85.0 Bösartige Neubildung der Verdauungsorgane in der Eigenanamnese
Kodierempfehlung
Hauptdiagnose ist die Ösophagusstenose, die mit K22.2 Ösophagusverschluss kodiert wird. Auch wenn die Zeit seit der Operation recht kurz ist, lag kein Rezidiv vor und die Behandlung stellt nicht eine Weiterbehandlung des Malignoms dar, sondern die Behandlung einer Folge des Eingriffs. Der Aufnahmegrund war weder die maligne Erkrankung noch die Chemo-/Strahlentherapie. Da die Behandlung des Malignoms endgültig abgeschlossen ist, aber der Behandlungsaufwand beim aktuellen Aufenthalt erhöht ist (CT, Endosono), wird nach DKR 0209d als Nebendiagnose Z85.0 Bösartige Neubildung der Verdauungsorgane in der Eigenanamnese kodiert.
Kommentar FoKA
Dissens:
Ist die Bougierung als Folgeeingriff der Tumorbehandlung zu werten,
Rückmeldung SEG 4
Rückmeldung steht noch aus.
Zurück zu KDE-220
Weiter zu KDE-223