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1. Eine Hirnblutung veranlasst unabhängig von der Behandlung mit Antikoagulanzien immer eine stationäre Behandlung und ist gemäß [[DKR D002f]] (''konkurriende Hauptdiagnosen'') auch meist als Hauptdiagnose zu kodieren.  
 
1. Eine Hirnblutung veranlasst unabhängig von der Behandlung mit Antikoagulanzien immer eine stationäre Behandlung und ist gemäß [[DKR D002f]] (''konkurriende Hauptdiagnosen'') auch meist als Hauptdiagnose zu kodieren.  
  
2. Das alleinige Nasenbluten veranlasst in den seltensten Fällen eine stationäre Behandlung. Bei symptomatischem Nasenbluten in Folge einer Behandlung mit Antikoagulanzien oder hypertensiver Krise etc. ist die zugrundeliegende Erkrankung als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, sofern auch diese (z.B. die hämorrhagische Diathese unter Antikoagulation) behandelt wird [[DKR D002f]] (''Zuweisung eines Symptoms als Hauptdiagnose'').  
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2. Das alleinige Nasenbluten veranlasst in den seltensten Fällen eine stationäre Behandlung. Bei symptomatischem Nasenbluten in Folge einer Behandlung mit Antikoagulanzien oder hypertensiver Krise etc. ist die zugrundeliegende Erkrankung als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, sofern auch diese (z.B. die hämorrhagische Diathese unter Antikoagulation) behandelt wird [[DKR D002f]] (''Zuweisung der zugrundeliegenden Krankheit als Hauptdiagnose'').
  
 
== Rückmeldung SEG 4 ==
 
== Rückmeldung SEG 4 ==

Version vom 9. Juni 2008, 13:41 Uhr

Schlagwort: Marcumar, Blutung, Antikoagulation

Stand: 2007-01-10

Aktualisiert: 2008-01-08

ICD: D68.3

Problem/Erläuterung:

Wie wird der medizinische Sachverhalt einer nichttraumatischen Blutung unter Marcumartherapie, die die stationäre Aufnahme veranlasste, kodiert ?

Kodierempfehlung:

Das konkrete Blutungsereignis, also z. B. die Hirnblutung oder das Nasenbluten, ist als Hauptdiagnose zu kodieren und D68.3 Hämorrhagische Diathese durch Antikoagulanzien und Antikörper als Nebendiagnose

Kommentar FoKA

Dissens:

Grundsätzlich muss man die beiden geschilderten Blutungsereignisse (Nasenblutung / Hirnblutung ) differenziert betrachten.

1. Eine Hirnblutung veranlasst unabhängig von der Behandlung mit Antikoagulanzien immer eine stationäre Behandlung und ist gemäß DKR D002f (konkurriende Hauptdiagnosen) auch meist als Hauptdiagnose zu kodieren.

2. Das alleinige Nasenbluten veranlasst in den seltensten Fällen eine stationäre Behandlung. Bei symptomatischem Nasenbluten in Folge einer Behandlung mit Antikoagulanzien oder hypertensiver Krise etc. ist die zugrundeliegende Erkrankung als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, sofern auch diese (z.B. die hämorrhagische Diathese unter Antikoagulation) behandelt wird DKR D002f (Zuweisung der zugrundeliegenden Krankheit als Hauptdiagnose).

Rückmeldung SEG 4

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