KDE-373: Unterschied zwischen den Versionen
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Die DKR läßt offen, ob bei Vorhandensein eines Implantates implizit von einer spezifischen Revision/Wiedereröffnung des Operationsgebietes ausgegangen werden muss, und deshalb einer der in der DKR genannten Zusatzkodes nicht ergänzend anzugeben ist. | Die DKR läßt offen, ob bei Vorhandensein eines Implantates implizit von einer spezifischen Revision/Wiedereröffnung des Operationsgebietes ausgegangen werden muss, und deshalb einer der in der DKR genannten Zusatzkodes nicht ergänzend anzugeben ist. | ||
− | Die Annahme aus der KDE | + | Die Annahme aus der KDE der SEG 4 würde bedeuten, dass bei jeder erneuten Operation an einem Implantat vorausgesetzt wird, dass der entsprechende OPS-Kode als spezifischer Revisionseingriff zu werten ist. |
Bei der DKG wurde im Vorschlagsverfahren für die Kodierrichtlinien ein umfangreicher Vorschlag zur Überarbeitung der DKR P013d eingereicht. | Bei der DKG wurde im Vorschlagsverfahren für die Kodierrichtlinien ein umfangreicher Vorschlag zur Überarbeitung der DKR P013d eingereicht. |
Version vom 29. April 2011, 12:27 Uhr
Kodierempfehlung Nr. 373
Schlagworte: Thrombektomie, Prothesenbypass
Stand: 16.12.2010
Problem/Erläuterung:
Bei liegender Gefäßprothese (femoro-poplitealer Bypass) wird nach subfaszialer Freipräparation des femoro-poplitealen Bypasses mittels Fogarty-Katheter thrombotisches Material entfernt. Ist zusätzlich zu
5-380.73 Inzision, Embolektomie und Thrombektomie von Blutgefäßen, Arterien Oberschenkel, Gefäßprothese
der OPS-Kode
5-394.2 Revision einer Blutgefäßoperation, Revision eines vaskulären Implantates
zu kodieren?
Kodierempfehlung SEG-4:
Nur 5-380.73 Inzision, Embolektomie und Thrombektomie von Blutgefäßen, Arterien Oberschenkel, Gefäßprothese ist zu kodieren (DKR P013).
Kommentierung FoKA:
Dissens:
Die Frage der korrekten Kodierung ist angesichts der Formulierung der DKR P013d nicht abschließend zu klären.
Ist in dem Kode 5-380.73 die spezifische Wiedereröffnung des Operationsgebietes mit enthalten (Begründung: Die Prothese muss ja operativ eingebracht worden sein, also ist jede Folgeoperation an der Prothese eine Revisionsoperation)?
ODER
Muss der Revisionskode mit angegeben werden, da im Kode der Begriff "Revision nach ..." nicht wortwörtlich mit enthalten ist?
Die DKR läßt offen, ob bei Vorhandensein eines Implantates implizit von einer spezifischen Revision/Wiedereröffnung des Operationsgebietes ausgegangen werden muss, und deshalb einer der in der DKR genannten Zusatzkodes nicht ergänzend anzugeben ist.
Die Annahme aus der KDE der SEG 4 würde bedeuten, dass bei jeder erneuten Operation an einem Implantat vorausgesetzt wird, dass der entsprechende OPS-Kode als spezifischer Revisionseingriff zu werten ist.
Bei der DKG wurde im Vorschlagsverfahren für die Kodierrichtlinien ein umfangreicher Vorschlag zur Überarbeitung der DKR P013d eingereicht.
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