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Erfolgt die Aufnahme zur Nachbehandlung der Narben aus rein kosmetischen Gründen, ist [[DKR 1205d|DKR 1205]] zu beachten.
 
Erfolgt die Aufnahme zur Nachbehandlung der Narben aus rein kosmetischen Gründen, ist [[DKR 1205d|DKR 1205]] zu beachten.
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Die [[DKR 1205d|DKR 1205]] bezieht sich bei Narbenkorrekturen nicht ausschließlich auf kosmetische Eingriffe sondern allgemein auf die Anwendung plastischer Chirurgie.
  
 
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Version vom 29. April 2011, 13:04 Uhr

Schlagworte: Verbrennung, Folgebehandlung

Stand: 16.12.2010

Problem/Erläuterung:

  1. Was ist die Hauptdiagnose bei Aufnahme zur geplanten Folgebehandlung nach Verbrennungen wie z.B. zur Transplantation oder zum Debridement?
  2. Was ist die Hauptdiagnose bei Aufnahme zur Behandlung von Spätfolgen/Folgezuständen nach Verbrennungen wie z.B. Narbenkontrakturen?

Kodierempfehlung SEG-4:

Ad 1. Hauptdiagnose ist gemäß DKR D005 die Verbrennung als die ursprüngliche Erkrankung, z.B. T22.32 Verbrennung 3. Grades der Schulter und des Armes, ausgenommen Handgelenk und Hand, (Ober-) Arm und Schulterregion

Ad 2. Hauptdiagnose ist gemäß DKR D002 und DKR D005 der aktuelle Krankheitszustand, z.B. L90.5 Narben und Fibrosen der Haut für Narbenkontrakturen, gefolgt von T95.2 Folgen einer Verbrennung, Verätzung oder Erfrierung der oberen Extremität. Aufnahmegrund ist nicht die nachfolgende Behandlung der aktuellen Verbrennung oder ein geplanter Folgeeingriff, sondern die Behandlung einer Komplikation bzw. Spätfolge der Verbrennung.

Anmerkung:

Erfolgt die Aufnahme zur Nachbehandlung der Narben aus rein kosmetischen Gründen, ist DKR 1205 zu beachten.

Kommentierung FoKA:

Konsens mit Kommentar

Die DKR 1205 bezieht sich bei Narbenkorrekturen nicht ausschließlich auf kosmetische Eingriffe sondern allgemein auf die Anwendung plastischer Chirurgie.


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