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Version vom 25. Januar 2013, 14:50 Uhr


Schlagwort: 24-Stunden-Monitoring, 8-981

Stand: 2013-01-08

OPS: 8-981

Problem/Erläuterung:

Ein Mindestmerkmal des OPS 8-981 Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls fordert ein 24-Stunden-Monitoring von mindestens sechs der folgenden Parameter: Blutdruck, Herzfrequenz, EKG, Atmung, Sauerstoffsättigung, Temperatur, intrakranieller Druck, EEG, evozierte Potentiale. Welche Anforderungen beinhaltet dieses Mindestmerkmal für die Leistungserbringung und die Dokumentation?

Kodierempfehlung SEG-4:

Monitoring bezeichnet eine (dis)kontinuierliche klinische Überwachung, in der Regel mit technischen Hilfsmitteln: zum Beispiel Blutdruckmessung, Langzeit-EKG, Urinproduktion während einer Narkose (Quelle: Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 2012, 263. Auflage). Kontinuierlich bedeutet: “durchgehend, fortlaufend, lückenlos, ohne Unterbrechung“ (Duden, 7.Auflage). Monitoring ist eine Sonderform der Protokollierung, mit sowohl einem überwachenden als auch einem dokumentierenden Element. Der OPS-Kode 8-981 konkretisiert in seinem Mindestmerkmal, dass die Überwachung sowohl rund um die Uhr (24-Stunden-Monitoring) als auch kontinuierlich durchzuführen ist. Die Maßgabe „kontinuierlich“ ergibt sich aus dem letzten Satz des Mindestmerkmals, wonach das Monitoring nur zur Durchführung spezieller Untersuchungen oder Behandlungen unterbrochen werden darf. Die zu überwachenden Parameter ergeben sich aus der medizinischen Notwendigkeit des Einzelfalles. Der OPS-Kode gibt nicht vor, mit welchen technischen Hilfsmitteln die Überwachung des einzelnen Parameters zu erfolgen hat. Die Erbringung der Leistung der kontinuierlichen Überwachung rund um die Uhr ist gemäß DKR D001 nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Nachvollziehbarkeit der Leistungserbringung entsprechend dem Mindestmerkmal ist gegeben, wenn eine kontinuierliche Überwachung angeordnet wurde und die überwachten Parameter mit einem maximalen Abstand von vier Stunden als Ausdruck oder in der Kurve dokumentiert sind. Im Intervall der medizinisch begründeten Unterbrechung zur Durchführung spezieller Untersuchungen oder Behandlungen kann die Dokumentation entfallen. Hierfür ist die Unterbrechung mit Begründung zu dokumentieren.

Kommentierung FoKA:


Direkt-Link SEG-4

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