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Aktuelle Version vom 22. August 2013, 13:38 Uhr
1. Anfrage vom: 19.09.2012
Stand: 28.01.2013
2. Problembeschreibung:
Heimbeatmung intensivmedizinisch versorgter Patienten -Definition intensivmedizinischer Patient lt. der dt. Kodierrichtlinie 1001h sind die Beatmungsstunden für tracheotomierte Patienten mit einem Heimbeatmungsgerät zu zählen, wenn es sich um "intensivmedizinisch" versorgte Patienten handelt. In der Behandlung hochquerschnittgelähmter Patienten mit Zwerchfelllähmung erfolgt die kontinuierliche Beatmung bei uns mit einem Heimbeatmungsgerät (außer bei ganz frisch Verletzten) auf einer Station für Rückenmarkverletzte. Laut der deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie handelt es sich um einen Intensivpatienten, wenn die Vitalfunktionen gestört sind und diese künstlich aufrecht erhalten werden müssen. Dies wird sowohl auf der Intensivstation, als auch auf der Station für Rückenmarkverletzte getan. Die Beatmungsbetten sind genauso mit Monitoring etc. ausgestattet und bei den meisten Patienten sind mehrere Vitalparameter gestört, die Personalbesetzung ist "ähnlich" wie auf ITS.
3. Frage:
Ich finde keine exakte Definition zum Thema "intensivmedizinischer Patient" und bin mir unsicher, ob ich die Beatmungsstunden nun auch auf Nicht-ITS alias der Station für Rückenmarkverletzte erfassen darf ?
4. ggf. Lösungsansatz:
5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:
Antwort
Der FoKA empfiehlt zur Bewertung des Einzelfalls die Nutzung etablierter Scoring-Systeme als Bewertungsmaßstab. Die gebräuchlichsten Scoringsysteme sind der TISS28 und der Frühreha-Barthelindex.
Beim TISS28 ist ab 10 Punkten von einer Intensivüberwachung, ab 16 Punkten von einer Intermediate-Care Versorgung und ab 23 Punkten von einer intensivmedizinischen Versorgung auszugehen:
- TISS28 unter 10 Punkten - keine intensivmedizinische Versorgung
- TISS28 10 - 22 Punkte - zusätzliche Einbeziehung des FR-BI
- TISS28 mehr als 22 - unstrittige intensivmedizinische Versorgung.
Der Frühreha-Barthel-Index ist in Fällen mit 10-22 TISS28-Punkten einzubeziehen, da dieser bei weniger als 30 Punkte laut Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation eine intensivmedizinische Struktur für die Versorgung der Patienten erforderlich macht.
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