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Vor dem Hintergrund des Schlichtungsspruchs vom 04.07.2016 (veröffentlicht am 27.07.2016) ist in der geschilderten Konstellation ab diesem Zeitpunkt die Komplikation der Behandlung der Neubildung als Hauptdiagnose und der Tumor als Nebendiagnose anzugeben.
  
Gemäß der speziellen [[DKR 0201f]] handelt es sich bei der Versorgung von Wundheilungsstörungen um eine notwendige Folgebehandlung der Neubildungserkrankung. Somit ist der Tumor als Hauptdiagnose anzugeben.
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(Stand 25.12.2019)
  
 
== Rückmeldung SEG-4: ==
 
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Aktuelle Version vom 30. Dezember 2019, 10:43 Uhr

Schlagworte: Malignom, Folgebehandlung, Wundheilung, sekundär

Stand: 10.06.2010

Aktualisiert: 25.12.2019

ICD: T81.3

Problem/Erläuterung

Eine Patientin wird nach erfolgter sekundärer Brustrekonstruktion mittels TRAM-Lappens (Transversus Rectus Abdominis Muskel-Lappen) bei operiertem und bestrahlten Mammakarzinom wegen bestehender Restdefekte im Sinne einer sekundären Wundheilung (Dehiszenz) außerhalb der oGVD des sekundären Brustaufbaus aufgenommen. Die Restdefekte werden im Bereich des Abdomens und der neu gebildeten Mamma exzidiert und mittels Sekundärnaht verschlossen. Was ist die Hauptdiagnose?

Kodierempfehlung SEG-4:

Aufnahmegrund war die sekundäre Wundheilung, weder die maligne Erkrankung noch die Chemo-/Strahlentherapie. Somit ist T81.3 Aufreißen einer Operationswunde, anderenorts nicht klassifiziert (Inkl.: Dehiszenz, Ruptur einer Operationswunde) Hauptdiagnose.

Siehe auch Kodierempfehlungen 238 und 349.

Kommentierung FoKA:

Konsens mit Kommentar:

Vor dem Hintergrund des Schlichtungsspruchs vom 04.07.2016 (veröffentlicht am 27.07.2016) ist in der geschilderten Konstellation ab diesem Zeitpunkt die Komplikation der Behandlung der Neubildung als Hauptdiagnose und der Tumor als Nebendiagnose anzugeben.

(Stand 25.12.2019)

Rückmeldung SEG-4:

Rückmeldung steht noch aus.


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