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Aktuelle Version vom 20. Oktober 2020, 10:02 Uhr
Schlagwort: MRSA – durch Schlichtungsausschuss entschieden
Erstellt: 08.08.2005
Aktualisiert: 31.08.2020
Entscheidung des Schlichtungsausschusses veröffentlicht am: 19.08.2020
Problem/Erläuterung
Wie wird der asymptomatische Keimträger mit Erregernachweis MRSA verschlüsselt?
Kodierempfehlung bis zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses
Ein Screening auf MRSA nach den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) dient der Vermeidung der Kontamination von Mitpatienten, Personal und unbelebter Umgebung im Krankenhaus sowie gegebenenfalls der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen beim Betroffenen und erweiterten Hygienemaßnahmen. Bei asymptomatischen Keimträgern besteht weder eine Krankheit, noch eine Beschwerde. Eine Kodierung als Nebendiagnose bei positivem MRSA-Nachweis aufgrund des Screening-Tests allein ohne Behandlungsbedürftigkeit ist gemäß DKR D003 ebenso wie bei negativem Testergebnis zunächst nicht möglich. Es liegt allenfalls ein abnormer Befund vor, der nur dann kodiert werden kann, wenn sich hieraus eine therapeutische Maßnahme oder eine weiterführende Diagnostik ergibt. In diesem Fall wäre entsprechend den Hinweisen zu Kapitel XXI der ICD-10-GM Z22.3 Keimträger anderer näher bezeichneter bakterieller Krankheiten zu kodieren in Verbindung mit U80.00! Staphylococcus aureus mit Resistenz gegen Oxacillin oder Methicillin [MRSA].
B95.6! Staphylococcus aureus als Ursache von Krankheiten, die in anderen Kapiteln klassifiziert sind wird nicht kodiert, da keine Krankheit vorliegt.
Kommentar FoKA
Dissens (Revision am 27.04.2015):
Im Beispiel wird der Begriff "Krankheit" als unbestimmter Rechtsbegriff als Entscheidungsmaßstab verwendet.
Aus juristischer Sicht wird Krankheit als "regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand (verstanden), dessen Eintritt entweder die Notwendigkeit einer Heilbehandlung des Versicherten und/oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Diesen Begriff hat der Gesetzgeber des GRG § 27 zu Grunde gelegt. Behandlungsbedürftigkeit liegt vor, wenn ein regelwidriger Körperzustand mit ärztlicher Hilfe mit Aussicht auf Erfolg behoben, mindestens aber gebessert oder vor Verschlimmerung bewahrt werden kann oder wenn ärztliche Behandlung erforderlich ist, um Schmerzen oder sonstige Beschwerden zu lindern. (Bußmann-Weigl, 2004)
Die Besiedlung mit MRSA ist ein regelwidriger Zustand, der das Risiko für Komplikationen und fatale Verläufe erheblich erhöht.
Erfolgt eine Behandlung zur Sanierung des Keimträgers oder besondere Hygienemaßnahmen zum Schutz der Umgebung, liegt eine Krankheit mit therapeutischer Konsequenz vor, B95.6! ist gemäß DKR D012i, Tabelle 2 der DKR obligat zu kodieren.
Entscheidung Schlichtungsausschuss (19.08.2020)
Der asymptomatische Keimträger mit Erregernachweis MRSA ohne diesbezügliche Erkrankung ist mit folgenden Kodes zu kodieren:
Z22.3 Keimträger anderer näher bezeichneter bakterieller Krankheiten
U80.00! Staphylococcus aureus mit Resistenz gegen Oxacillin oder Methicillin [MRSA].
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