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Aktuelle Version vom 25. Januar 2021, 14:12 Uhr
Schlagwort: Megaureter, Kontrolluntersuchung – durch Schlichtungsausschuss entschieden
Erstellt: 16.06.2011
Aktualisiert: 27.11.2020
Entscheidung des Schlichtungsausschusses veröffentlicht am: 25.11.2020
Problem/Erläuterung:
Ein Neugeborenes wird wegen persistierendem Ikterus ins Krankenhaus aufgenommen. Bei der Sonographie erfolgt auch eine Beurteilung der ableitenden Harnwege. Dabei wird ein bekannter Megaureter bestätigt. Während des Aufenthaltes erfolgen diesbezüglich keine weiteren diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen.
Kann hier der ICD-Kode Q62.2 Angeborener Megaureter als Nebendiagnose angegeben werden?
Kodierempfehlung SEG-4:
Allein die nochmalige Kontrolle der bekannten Harntransportstörung im Sinne eines abnormen Befundes ohne weitergehende Diagnostik ist gemäß DKR D003 nicht als Nebendiagnose zu kodieren.
Kommentierung FoKA:
Dissens:
Bei einem Megaureter eines Neugeborenen handelt es sich um eine klinisch relevante und überwachungspflichtige Erkankung. Wenn im Rahmen einer bildgebenden Diagnostik aus anderer Indikation auch eine Verlaufskontrolle des Megaureters durchgeführt wird, muss der Ressourcenverbrauch der bildgebenden Diagnostik auch dieser Diagnose zugeordnet werden. Es handelt sich nicht um einen "Abnormen Befund" im Sinne der DKR D002.
Rückmeldung SEG 4
Es handelt sich um einen abnormen Befund im Sinne der DKR. (27.08.2015)
Entscheidung Schlichtungsausschuss (25.11.2020)
Wenn ein Neugeborenes wegen persistierendem Ikterus in ein Krankenhaus aufgenommen wird und eine sonographische Beurteilung der ableitenden Harnwege bei bekanntem Megaureter erfolgt, anschließend in Bezug auf den Megaureter aber keine weiteren diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen während des stationären Aufenthaltes erfolgen, ist der Kode Q62.2 Angeborener Megaureter gemäß DKR D003 Nebendiagnosen als Nebendiagnose anzugeben.
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