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'''Schlagworte: Aufwandspunkte, Metastasen, OPS 8-980'''
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'''Entscheidung des Schlichtungsschusschusses veröffentlicht am: 19.08.2020'''
  
 
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In den Dokumentationshinweisen wird der Begriff der metastasierenden Neoplasie als "selbsterklärend" charakterisiert, der bereits auf Grund seines Vorliegens einen höheren prozeduralen Ressourcenverbrauch bei der intensivmedizinischen Versorgung begründet. Die Fußnote 3 verweist darauf, dass in diesen Fällen sowohl der Primärtumor als auch die Metastasen zu verschlüsseln sind.
 
  
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In den „Dokumentationsvorgaben zur Erfassung der Intensivmedizinischen Komplexbehandlung“ des DIMDI wird der Begriff der metastasierenden Neoplasie als "selbsterklärend" charakterisiert. Dabei entstammt dieser Ausdruck einem Scoringsystem, dass die Erkrankungsschwere intensivmedizinischer Patienten bewertet, ohne Bezug zu den Kodierrichtlinien. Bei der Entwicklung des Scores wurde eine höhere Mortalität bei den Patienten gefunden, die Metastasen ausgebildet haben. In der Fußnote 3 wird gefordert, ein "Entsprechender ICD-10-GM Code (Version 2005) muss als Haupt- oder Nebendiagnose kodiert sein". Somit reicht der klinische Nachweis, dass die Neubildung zu Metastasen geführt hat. Die Neubildung selbst muss kodiert sein. Aus dem Wortlaut ist nicht abzuleiten, dass die Metastasen ebenfalls kodiert sein müssen.
  
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(Stand: 18.01.2016)
  
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== Rückmeldung SEG 4 ==
  
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Die Dokumentationsvorgaben regeln nicht die Verschlüsselung von Primärtumor und Metastasen.
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== Entscheidung Schlichtungsausschuss (19.08.2020) ==
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Sind Metastasen gemäß den Deutschen Kodierrichtlinien entweder als Haupt oder als Nebendiagnose zu kodieren, sind sie für die Ermittlung der SAPSPunkte bei der Kodierung der intensivmedizinischen Komplexbehandlung
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unter der Kategorie „Chronische Leiden, metastasierende Neoplasie“ entsprechend den „Dokumentationsvorgaben zur Erfassung der Intensivmedizinischen Komplexbehandlung“ des BfArM zu berücksichtigen.
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Aktuelle Version vom 30. September 2020, 12:28 Uhr

Schlagworte: Aufwandspunkte, Metastasen, OPS 8-980 – durch Schlichtungsausschuss entschieden

Erstellt: 24.06.2015

Aktualisiert: 31.08.2020

Entscheidung des Schlichtungsschusschusses veröffentlicht am: 19.08.2020

Problem/Erläuterung

Für die Berechnung der Aufwandspunkte im Rahmen der intensivmedizinischen Komplexbehandlung (8-980) werden für die „Neoplasie mit Metastase“ täglich Punkte berücksichtigt. Gilt dies auch, wenn im Einzelfall Metastasen nach den Regelungen der DKR nicht zu kodieren sind?

Kodierempfehlung SEG-4:

Metastasen können für die Berechnung der Aufwandspunkte nach den TISS und SAPS II-Scores nur berücksichtigt werden, wenn sie nach den Regelungen der DKR korrekt kodiert sind. Diese Feststellung ergibt sich aus dem Wortlaut der Fußnote 3 der „Dokumentationsvorgaben zur Erfassung der Intensivmedizinischen Komplexbehandlung“ des DIMDI. [1]. Hiernach "muss ein entsprechender ICD-10-GM Kode als Haupt- oder Nebendiagnose kodiert sein".

Kommentierung FoKA:

Dissens (Stand 15.09.2015):

In den „Dokumentationsvorgaben zur Erfassung der Intensivmedizinischen Komplexbehandlung“ des DIMDI wird der Begriff der metastasierenden Neoplasie als "selbsterklärend" charakterisiert. Dabei entstammt dieser Ausdruck einem Scoringsystem, dass die Erkrankungsschwere intensivmedizinischer Patienten bewertet, ohne Bezug zu den Kodierrichtlinien. Bei der Entwicklung des Scores wurde eine höhere Mortalität bei den Patienten gefunden, die Metastasen ausgebildet haben. In der Fußnote 3 wird gefordert, ein "Entsprechender ICD-10-GM Code (Version 2005) muss als Haupt- oder Nebendiagnose kodiert sein". Somit reicht der klinische Nachweis, dass die Neubildung zu Metastasen geführt hat. Die Neubildung selbst muss kodiert sein. Aus dem Wortlaut ist nicht abzuleiten, dass die Metastasen ebenfalls kodiert sein müssen.

(Stand: 18.01.2016)

Rückmeldung SEG 4

Die Dokumentationsvorgaben regeln nicht die Verschlüsselung von Primärtumor und Metastasen.

(17.12.2015)

Entscheidung Schlichtungsausschuss (19.08.2020)

Sind Metastasen gemäß den Deutschen Kodierrichtlinien entweder als Haupt oder als Nebendiagnose zu kodieren, sind sie für die Ermittlung der SAPSPunkte bei der Kodierung der intensivmedizinischen Komplexbehandlung unter der Kategorie „Chronische Leiden, metastasierende Neoplasie“ entsprechend den „Dokumentationsvorgaben zur Erfassung der Intensivmedizinischen Komplexbehandlung“ des BfArM zu berücksichtigen.



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