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Somit sind auch die OPS-Kodes für die palliativmedizinische Komplexbehandlung zu einem Kode zusammenzufassen, es kann nur ein Zusatzentgelt abgerechnet werden. | Somit sind auch die OPS-Kodes für die palliativmedizinische Komplexbehandlung zu einem Kode zusammenzufassen, es kann nur ein Zusatzentgelt abgerechnet werden. | ||
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Aktuelle Version vom 4. Juli 2016, 15:25 Uhr
1. Anfrage vom: 11.09.2015
Stand: 15.09.2015
2. Problembeschreibung:
Es handelt sich um 2 stationäre Fälle, bei denen jeweils die palliative Komplexbehandlung und damit das ZE 145.* abgerechnet wurde. Nun mussten bei Fälle zusammengeführt werden.
3. Frage:
Ist es erlaubt 2 Zusatzentgelte (Unfall - 1 ZE; Folgeaufenthalt - 1 ZE) im jetzt gekoppelten Fall abzurechnen, oder werden die Behandlungstage addiert und es darf lediglich 1 ZE stehenbleiben? Das DIMDI erläutert in 2 Beispielen das Zusammenzählen der Behandlungstage, jedoch beschreibt das Beispiel eine „interne Verlegung“ und nicht die Situation nach einer Fallzusammenführung. Die DKR P005 [bestimmte Prozeduren des OPS,……, werden auf Basis von Größe und Zeit oder Anzahl unterschieden] besagt, dass Mengen –bzw. Zeitangaben zu addieren sind. Hier wird allerdings nicht klar, wie es sich bei vormals 2 abgeschlossenen stationären Fällen verhält, die nachträglich gekoppelt wurden.
4. ggf. Lösungsansatz:
5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:
Antwort
Im Vorspann der DKR (2015) wird festgelegt: Bei einer Zusammenführung mehrerer Krankenhausaufenthalte zu einem Abrechnungsfall bzw. bei der Einbeziehung vor- oder nachstationärer Leistungen nach den geltenden Abrechnungsbestimmungen, sind sämtliche Diagnosen und Prozeduren auf den gesamten Abrechnungsfall zu beziehen. Das hat gegebenenfalls zur Folge, dass mehrere Prozeduren unter Addition der jeweiligen Mengenangaben zu einer Prozedur zusammenzuführen sind.
Somit sind auch die OPS-Kodes für die palliativmedizinische Komplexbehandlung zu einem Kode zusammenzufassen, es kann nur ein Zusatzentgelt abgerechnet werden.
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