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Klarstellungen in den Kodierrichtlinien gelten nach Auffassung von einzelnen Gerichten nicht automatisch rückwirkend.
  
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Grundsätzlich muss man die beiden geschilderten Blutungsereignisse (Nasenblutung / Hirnblutung ) differenziert betrachten.
 
Grundsätzlich muss man die beiden geschilderten Blutungsereignisse (Nasenblutung / Hirnblutung ) differenziert betrachten.
  
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2. Das alleinige Nasenbluten veranlasst in den seltensten Fällen eine stationäre Behandlung. Bei symptomatischem Nasenbluten in Folge einer Behandlung mit Antikoagulanzien oder hypertensiver Krise etc. ist die zugrunde liegende Erkrankung als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, sofern auch diese (z.B. die hämorrhagische Diathese unter Antikoagulation) behandelt wird [[DKR D002f]] (''Zuweisung der zugrunde liegenden Krankheit als Hauptdiagnose'').
 
2. Das alleinige Nasenbluten veranlasst in den seltensten Fällen eine stationäre Behandlung. Bei symptomatischem Nasenbluten in Folge einer Behandlung mit Antikoagulanzien oder hypertensiver Krise etc. ist die zugrunde liegende Erkrankung als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, sofern auch diese (z.B. die hämorrhagische Diathese unter Antikoagulation) behandelt wird [[DKR D002f]] (''Zuweisung der zugrunde liegenden Krankheit als Hauptdiagnose'').
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== Rückmeldung SEG 4 ==
 
== Rückmeldung SEG 4 ==

Aktuelle Version vom 4. April 2016, 16:08 Uhr

Schlagwort: Marcumar, Blutung, Antikoagulation

erstellt: 23.11.2006

Aktualisiert: 24.02.2016

ICD: D68.3

Problem/Erläuterung:

Wie wird der medizinische Sachverhalt einer nichttraumatischen Blutung unter Therapie mit Marmucar®, die die stationäre Aufnahme veranlasste, kodiert ?

Kodierempfehlung SEG-4

Für Fälle bis einschließlich 2015 gilt:

Das konkrete Blutungsereignis, also z. B. die Hirnblutung oder das Nasenbluten, ist als Hauptdiagnose zu kodieren, optional ergänzt durch Y57.9! Komplikationen durch Arzneimittel oder Drogen. D68.3 Sonstige Koagulopathien, Hämorrhagische Diathese durch Antikoagulanzien und Antikörper, Hämorrhagische Diathese durch Cumarine (Vitamin‐KAntagonisten) Hämorrhagische Diathese durch Antikoagulanzien und Antikörper ist als Nebendiagnose zu kodieren, sofern die Nebendiagnosendefinition erfüllt ist.

Für Fälle ab 2016 ist die Ergänzung zur Klarstellung in DKR 1917 zu beachten.

Siehe auch Kodierempfehlungen 23 und 274.

Kommentar FoKA

Konsens mit Kommentar (Stand 04.04.2016)


Dissens für Fälle bis 2015
Klarstellungen in den Kodierrichtlinien gelten nach Auffassung von einzelnen Gerichten nicht automatisch rückwirkend.

Grundsätzlich muss man die beiden geschilderten Blutungsereignisse (Nasenblutung / Hirnblutung ) differenziert betrachten.

1. Eine Hirnblutung veranlasst unabhängig von der Behandlung mit Antikoagulanzien immer eine stationäre Behandlung und ist gemäß DKR D002f (konkurrierende Hauptdiagnosen) auch meist als Hauptdiagnose zu kodieren.

2. Das alleinige Nasenbluten veranlasst in den seltensten Fällen eine stationäre Behandlung. Bei symptomatischem Nasenbluten in Folge einer Behandlung mit Antikoagulanzien oder hypertensiver Krise etc. ist die zugrunde liegende Erkrankung als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, sofern auch diese (z.B. die hämorrhagische Diathese unter Antikoagulation) behandelt wird DKR D002f (Zuweisung der zugrunde liegenden Krankheit als Hauptdiagnose).

Konsens für Fälle ab 2016

Rückmeldung SEG 4

Kein Änderungsbedarf.


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