Anfrage 0175: Unterschied zwischen den Versionen
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"Wird bei einem Patienten - mit zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannten Malignom und bevor die Malignom-Behandlung endgültig abgeschlossen ist - während des stationären Aufenthaltes '''ausschließlich eine einzelne Erkrankung (oder Komplikation)''' als Folge einer Tumortherapie oder eines Tumors behandelt, wird in diesem Fall die behandelte Erkrankung als Hauptdiagnose angegeben und der Tumor als Nebendiagnose. | "Wird bei einem Patienten - mit zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannten Malignom und bevor die Malignom-Behandlung endgültig abgeschlossen ist - während des stationären Aufenthaltes '''ausschließlich eine einzelne Erkrankung (oder Komplikation)''' als Folge einer Tumortherapie oder eines Tumors behandelt, wird in diesem Fall die behandelte Erkrankung als Hauptdiagnose angegeben und der Tumor als Nebendiagnose. | ||
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Da die Strahlentherapie fortgesetzt wurde, ist das Karzinom als Hauptdiagnose zu verschlüsseln. | Da die Strahlentherapie fortgesetzt wurde, ist das Karzinom als Hauptdiagnose zu verschlüsseln. | ||
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Aktuelle Version vom 6. März 2017, 15:01 Uhr
1. Anfrage vom: 12.12.2016
Stand: 16.02.2017
2. Problembeschreibung:
Bei einer 82-jährige Patientin wurde ein Rezidiv eines Vulvakarcinoms festgestellt. Es erfolgte eine lokale Strahlentherapie unter ambulanten Bedingungen. Im Verlauf dieser ambulanten Therapie entwickelten sich im Bestrahlungsbereich massive feuchte Epitheliolysen, welche eine stationäre Aufnahme erforderlich machten. Während des stationären Aufenthaltes wurde die Strahlentherapeutische Behandlung weiter geführt. Der Kostenträger will die Tumorerkrankung als HD sehen, wir aber die Epitheliolysen.
3. Frage:
Welche Hauptdiagnose muss hier kodiert werden? Die Tumorerkrankung oder die L59.8 - Sonstige näher bezeichnete Krankheiten der Haut und der Unterhaut durch Strahleneinwirkung.
4. ggf. Lösungsansatz:
Gemäß Kodierrichtlinie D002f, "Hauptdiagnose" "Die Diagnose, die nach Analyse als diejenige festgestellt wurde, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes des Patienten verantwortlich ist" verschlüsselten wir die L59.8, die feuchten Epitheliolysen.
5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:
HD: L59.8, ND: C51.0, C78.0, R52.0, R06.0, T89.02. OPS: 8-522.d1(4 mal)
Antwort
Die Kodierung der Hauptdiagnose bei der Behandlung von Komplikationen einer Tumorbehandlung wird in der speziellen DKR 0201n Auswahl und Reihenfolge des Kodes und ergänzend in einer Entscheidung des Schlichtungsausschusses beschrieben.
"Wird bei einem Patienten - mit zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannten Malignom und bevor die Malignom-Behandlung endgültig abgeschlossen ist - während des stationären Aufenthaltes ausschließlich eine einzelne Erkrankung (oder Komplikation) als Folge einer Tumortherapie oder eines Tumors behandelt, wird in diesem Fall die behandelte Erkrankung als Hauptdiagnose angegeben und der Tumor als Nebendiagnose.
Hiervon ausgenommen sind solche Fälle, bei denen weitere diagnostische oder therapeutische Maßnahmen im direkten Zusammenhang mit der Tumorerkrankung durchgeführt werden."
Da die Strahlentherapie fortgesetzt wurde, ist das Karzinom als Hauptdiagnose zu verschlüsseln.
(Stand: 16.02.2017)
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