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Aktuelle Version vom 25. Januar 2021, 16:16 Uhr
Schlagwort: Weaning – durch Schlichtungsausschuss entschieden
Erstellt: 31.08.2017
Aktualisiert: 21.12.2020
Entscheidung des Schlichtungsausschusses veröffentlicht am: 16.12.2020
Problem/Erläuterung
Setzt ein Weaning eine Mindestdauer einer vorangegangenen Beatmung voraus?
Kodierempfehlung SEG-4:
Ein Weaning (Entwöhnung) gemäß DKR mit intermittierenden Phasen von Beatmung und Spontanatmung setzt eine vorherige Gewöhnung durch eine durchgehende Beatmung für mindestens 48 Stunden voraus.
Für Fälle ab 2020 sind die Änderungen der DKR 1001 zur Maschinellen Beatmung zu berücksichtigen.
Kommentierung FoKA:
Dissens (15.09.2017):
Die Aussage der SEG-4 ist falsch. Die Dauer einer durchgehenden Beatmung als Voraussetzung für ein Weaning ist in den Kodierrichtlinien nicht enthalten. Fachlich ist die Aussage ebenfalls nicht nachvollziehbar.
Entscheidung Schlichtungsausschuss (16.12.2020)
Die Berücksichtigung des Weanings bei der Ermittlung der Gesamtbeatmungsdauer richtet sich nach den Regeln der jeweils gültigen DKR 1001 Maschinelle Beatmung. Diese schließen die Anrechnung von Zeiten mit Beatmung und beatmungsfreien Intervallen im Rahmen des Weanings in dem dort geregelten Umfang mit ein.
Kommentar SEG 4 zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses
Im Schlichtungsspruch wird auf die jeweils gültige DKR 1001 Maschinelle Beatmung verwiesen, die jedoch zu der Fragestellung keine eindeutige Aussage macht. Die Kodierempfehlung bleibt somit unverändert gültig.
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