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− | Die DKR 1521 regelt die Berechnung der Dauer einer protrahierten Geburt unter der besonderen Konstellation einer aktiven Wehensteuerung im Krankenhaus. | + | Die [http://www.dkgev.de/media/file/26001.Deutsche_Kodierrichtlinien_Version_2018_Endversion.pdf DKR 1521] regelt die Berechnung der Dauer einer protrahierten Geburt unter der besonderen Konstellation einer aktiven Wehensteuerung im Krankenhaus. |
Dabei werden keine Aussagen dazu getroffen, ob der gesamte Geburtsverlauf im Krankenhaus stattfinden muss. Ausgesagt wird, dass in diesem besonderen Fall die protrahierte Geburt mit dem Einsetzen regelmäßiger Wehen beginnt. | Dabei werden keine Aussagen dazu getroffen, ob der gesamte Geburtsverlauf im Krankenhaus stattfinden muss. Ausgesagt wird, dass in diesem besonderen Fall die protrahierte Geburt mit dem Einsetzen regelmäßiger Wehen beginnt. | ||
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Grundsätzlich gilt bei Diagnosen, dass alle verfügbaren Informationen (z.B. aus Anamnese, von Hebammen oder Vertragsärzten) für die Begründung der Kodierung herangezogen werden können. In der Regel gibt es bei Diagnosen keinen zeitlichen Bezug zur Aufnahme im Krankenhaus und deren Kodierbarkeit. | Grundsätzlich gilt bei Diagnosen, dass alle verfügbaren Informationen (z.B. aus Anamnese, von Hebammen oder Vertragsärzten) für die Begründung der Kodierung herangezogen werden können. In der Regel gibt es bei Diagnosen keinen zeitlichen Bezug zur Aufnahme im Krankenhaus und deren Kodierbarkeit. | ||
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Aktuelle Version vom 22. Januar 2018, 13:42 Uhr
Thema: protrahierte Geburt
1. Anfrage vom: 06.11.2017
Stand: 22.01.2018
2. Problembeschreibung:
Die DKR 1521o fordert für die Kodierung der protrahierten Geburt mindestens 18 Stunden regelmäßiger Wehentätigkeit sowie eine aktive Wehensteuerung. Es ist nicht eindeutig, ob die 18 Stunden Wehentätigkeit im Krankenhaus stattgefunden haben müssen. Zudem kann die Austreibungsphase auch bei zeitlich normaler Eröffnungsphase protrahiert sein, so dass die Forderung nach 18 Stunden Gesamtgeburtsdauer bei isoliert protrahierter Austreibungsphase fachlich gesehen keinen Sinn macht.
3. Frage:
Kann die Zeit der Wehentätigkeit vor Krankenhausaufnahme zur Berechnung der 18 Stunden mitgezählt werden? Gibt es hierzu bereits Erfahrungen oder Anfragen an das InEK?
4. ggf. Lösungsansatz:
Klarstellung der Kodierrichtlinie bezüglich der Berechnung der Dauer der Wehentätigkeit und Klarstellung, dass die Kodierrichtlinie nicht für den ICD O63.1 gilt
5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:
Antwort
Die DKR 1521 regelt die Berechnung der Dauer einer protrahierten Geburt unter der besonderen Konstellation einer aktiven Wehensteuerung im Krankenhaus. Dabei werden keine Aussagen dazu getroffen, ob der gesamte Geburtsverlauf im Krankenhaus stattfinden muss. Ausgesagt wird, dass in diesem besonderen Fall die protrahierte Geburt mit dem Einsetzen regelmäßiger Wehen beginnt.
Eine protrahierte Geburt ohne aktive Wehensteuerung ist entsprechend der fachlichen Vorgaben der Fachgesellschaften anzugeben.
Grundsätzlich gilt bei Diagnosen, dass alle verfügbaren Informationen (z.B. aus Anamnese, von Hebammen oder Vertragsärzten) für die Begründung der Kodierung herangezogen werden können. In der Regel gibt es bei Diagnosen keinen zeitlichen Bezug zur Aufnahme im Krankenhaus und deren Kodierbarkeit.
(Stand: 22.01.2018)
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