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'''Schlagwort:    Ambulantes Operieren, stationäre Aufnahme'''
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'''Erstellt:  08.08.2005'''


'''Aktualisiert:  <span style="color:red">01.01.2026</span>'''


== Problem/Erläuterung ==
== Problem/Erläuterung ==
Ambulantes Operieren nach §115b SGB V / Aufnahme am selben Tag
Ambulantes Operieren nach §115b SGB V / Aufnahme am selben Tag


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== Kodierempfehlung SEG 4==
== Kodierempfehlung SEG 4==
In §7 Abs. 3 des Vertrags nach §115b SGB V vom 18.03.2005 ist geregelt: "Wird ein Patient am selben Tag in unmittelbarem Zeusammenhang mit dem ambulanten Eingriff eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe der BPflV bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes."
In § 7 Abs. 3 des Vertrags nach § 115b SGB V vom 16.05.2014 ist geregelt:<br>
„Wird ein Patient an demselben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ambulanten Eingriff eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe der Bundespflegesatzverordnung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes.“
 
In § 9 Abs. 5 des Vertrags nach § 115b SGB V vom 21.12.2022 ist geregelt:<br>
„Wird ein Patient an demselben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistung gemäß § 115b SGB V eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe der Bundespflegesatzverordnung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes.
 
In § 9 Abs. 5 des Vertrags nach § 115b SGB V <span style="color:red">ist seit</span> 18.12.2023 geregelt:<br>
„Wird ein Patient an demselben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistungserbringung gemäß § 115b SGB V eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nur nach Maßgabe der
Bundespflegesatzverordnung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes. Wird ein Patient am Folgetag in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistungserbringung nach § 115b SGB V eines Krankenhauses stationär
aufgenommen, erfolgt die Vergütung nur nach Maßgabe der Bundespflegesatzverordnung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes, sofern die tatsächliche postoperative Nachbeobachtung über den Kalendertag der
Leistung nach § 115b SGB V hinausgeht und zwischen dem Ende der Leistung nach § 115b SGB V (inklusive tatsächlich erfolgter postoperativer Nachbeobachtung) und der stationären Aufnahme des Patienten nicht mehr als zwölf Stunden liegen. In diesen Fällen gilt das Datum der Leistung nach § 115b SGB V als Aufnahmedatum.“


Entsprechend ist die Hauptdiagnose diejenige, die den Eingriff veranlasst hat und der Eingriffskode ist zu kodieren. Soweit das Patientenmanagement durch die Komplikation beeinflusst wurde, wird die Komplikation Nebendiagnose.
Entsprechend ist die Hauptdiagnose diejenige, die den Eingriff veranlasst hat und der Eingriffskode ist zu kodieren. Soweit das Patientenmanagement durch die Komplikation beeinflusst wurde, wird die Komplikation Nebendiagnose.


== Kommentar FoKA ==
== Kommentar FoKA ==
Der FoKA weißt nochmals ausdrücklich daraufhin, dass es sich hierbei nur um ambulante Operationen nach §115b SGB V handelt.
Konsens (Revision 28.01.2013)
 
== Rückmeldung SEG 4 ==
Steht noch aus


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Aktuelle Version vom 16. Juni 2026, 09:32 Uhr

Schlagwort: Ambulantes Operieren, stationäre Aufnahme

Erstellt: 08.08.2005

Aktualisiert: 01.01.2026

Problem/Erläuterung

Ambulantes Operieren nach §115b SGB V / Aufnahme am selben Tag

Eine ambulante Operation nach §115b SGB V wird im Krankenhaus durchgeführt. Wegen einer Komplikation im Rahmen des Eingriffs erfolgt die stationäre Aufnahme am selben Tag. Was ist Hauptdiagnose, ist der Eingriff zu kodieren?

Kodierempfehlung SEG 4

In § 7 Abs. 3 des Vertrags nach § 115b SGB V vom 16.05.2014 ist geregelt:
„Wird ein Patient an demselben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ambulanten Eingriff eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe der Bundespflegesatzverordnung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes.“

In § 9 Abs. 5 des Vertrags nach § 115b SGB V vom 21.12.2022 ist geregelt:
„Wird ein Patient an demselben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistung gemäß § 115b SGB V eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe der Bundespflegesatzverordnung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes.“

In § 9 Abs. 5 des Vertrags nach § 115b SGB V ist seit 18.12.2023 geregelt:
„Wird ein Patient an demselben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistungserbringung gemäß § 115b SGB V eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nur nach Maßgabe der Bundespflegesatzverordnung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes. Wird ein Patient am Folgetag in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistungserbringung nach § 115b SGB V eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nur nach Maßgabe der Bundespflegesatzverordnung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes, sofern die tatsächliche postoperative Nachbeobachtung über den Kalendertag der Leistung nach § 115b SGB V hinausgeht und zwischen dem Ende der Leistung nach § 115b SGB V (inklusive tatsächlich erfolgter postoperativer Nachbeobachtung) und der stationären Aufnahme des Patienten nicht mehr als zwölf Stunden liegen. In diesen Fällen gilt das Datum der Leistung nach § 115b SGB V als Aufnahmedatum.“

Entsprechend ist die Hauptdiagnose diejenige, die den Eingriff veranlasst hat und der Eingriffskode ist zu kodieren. Soweit das Patientenmanagement durch die Komplikation beeinflusst wurde, wird die Komplikation Nebendiagnose.

Kommentar FoKA

Konsens (Revision 28.01.2013)


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