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Die alleinige Wahl eines anderen Verfahrens rechtfertigt nicht die Angabe der Nebendiagnosen (sofern sie nicht in anderer Weise das Patientenmanagement beeinflusst haben). Laut DKR D003 werden Begleitkrankheiten in diesem Zusammenhang nur dann als Nebendiagnose kodiert, wenn sie das Standardvorgehen für eine spezielle Prozedur beeinflussten. Das Standardvorgehen für die durchgeführte Prozedur (hier: Intervention) wurde aber nicht beeinflusst.
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Aktuelle Version vom 29. Januar 2015, 08:30 Uhr

Schlagwort: Intervention, Nebendiagnose

Erstellt: 08.08.2005

Aktualisiert: 15.01.2015

Problem/Erläuterung

Intervention / Offen-chirurgischer Eingriff:

Wird bei einem Patienten wegen entsprechender Risikokonstellation (Aortenstenose, Nikotinabhängigkeit, Folgen eines Apoplex) anstelle eines offen-chirurgischen Eingriffs (z.B. Operation eines Bauchaortenaneurysmas) eine interventionelle Behandlung durchgeführt (z.B . Implantation einer Stent-Prothese), rechtfertigt dann der alleinige Umstand, weil hier ein anderes Verfahren gewählt wurde, dass alle Begleiterkrankungen als Nebendiagnosen kodiert werden dürfen ("wenn diese nicht gewesen wären, wäre der offen-chirurgische Eingriff erfolgt")?

Kodierempfehlung SEG 4

Die alleinige Wahl eines anderen Verfahrens rechtfertigt nicht die Angabe der Nebendiagnosen (sofern sie nicht in anderer Weise das Patientenmanagement beeinflusst haben). Laut DKR D003 werden Begleitkrankheiten in diesem Zusammenhang nur dann als Nebendiagnose kodiert, wenn sie das Standardvorgehen für eine spezielle Prozedur beeinflussten. Das Standardvorgehen für die durchgeführte Prozedur (hier: Intervention) wurde aber nicht beeinflusst.

Kommentar FoKA

Konsens (Revision 15.09.2010)

Rückmeldung SEG 4

Kein Anpassungsbedarf


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