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− | ... | + | Im Wortlaut des OPS wird das Merkmal wie folgt beschrieben: "''Akute Selbstgefährdung durch fehlende Orientierung oder Realitätsverkennung (z.B. Stürze ohne Fremdeinfluss oder durchgängige Nahrungsverweigerung bei Demenz)''". |
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+ | Somit stellt sich hier nicht die Frage, was schwerer wiegt, sondern ob die Selbstgefährdung kausal durch die fehlende Orientierung/Realitätsverkennung verursacht wurde. Es sind deshalb beide Aspekte und deren Zusammenhang in der Dokumentation nachzuweisen. Solange die eingeleitete Therapie und die Art der Unterbringung wegen unveränderten psychotischer Symptomatik erforderlich ist, damit die Selbstgefährdung nicht realisiert wird, ist das Merkmal erfüllt. Das Vorliegen der Merkmale ist täglich zu überprüfen und zu dokumentieren. | ||
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Aktuelle Version vom 20. April 2021, 15:54 Uhr
Thema: Intensivmerkmal: Akute Selbstgefährdung durch fehlende Orientierung oder Realitätsverkennung
1. Anfrage vom: 11.03.2020
Stand: 20.04.2021
2. Problembeschreibung:
Intensivmerkmal: Akute Selbstgefährdung durch fehlende Orientierung oder Realitätsverkennung (z.B. Stürze ohne Fremdeinfluss oder durchgängige Nahrungsverweigerung bei Demenz). Die Beispiele in Klammern sind ja lediglich Beispiele.
3. Frage:
Psychotische Patienten sind realitätsverkennend, kann dann das o.g. Merkmal vergeben werden, denn sie sind ja nicht unbedingt auch (akut) selbstgefährdend? Patienten, die unter Drogen stehen, sind realitätsverkennend, aber sind sie deshalb auch (akut) selbstgefährdend? Ein Patient in einer akuten Psychose wird stationär ins Isolierzimmer aufgenommen und zeigt sich aufgrund der Reizabschirmung und der engmaschigen Betreuung (keine 1:1) zwar immer noch psychotisch eingebunden, äußert aber keine selbstgefährdenden Gedanken/vollzieht keine selbstgefährdenden Handlungen. Darf das Merkmal vergeben werden? Liegt der Schwerpunkt bei diesem Merkmal auf der fehlenden Orientierung//Realitätsverkennung oder auf der akuten Selbstgefährdung? Oder wiegt beides gleich schwer?
4. ggf. Lösungsansatz:
Wie immer kann es von der Dokumentation abhängig gemacht werden. Liegt der Schwerpunkt auf der akuten Selbstgefährdung, dann sollte zu der Realitätsverkennung dokumentiert werden, dass der Patient z.B. nur aufgrund der Reizabschirmung/Isolierung/Fixierung von einer Selbstgefährdung abgehalten werden kann, oder sein Verhalten/seine Stimmung nicht einschätzbar ist. Liegt der Schwerpunkt auf der fehlenden Orientierung/Realitätsverkennung, reicht die Doku des psychotischen Patienten/des unter Drogeneinfluss stehenden Patienten/ ... aus, ggf. selbstgefährdende Aspekte würden sich aus dem Krankheitsbild selbst und der Doku. ergeben.
5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:
OPS Kode 9-61: Intensivbehandlung bei Erwachsenen
Antwort
Im Wortlaut des OPS wird das Merkmal wie folgt beschrieben: "Akute Selbstgefährdung durch fehlende Orientierung oder Realitätsverkennung (z.B. Stürze ohne Fremdeinfluss oder durchgängige Nahrungsverweigerung bei Demenz)".
Somit stellt sich hier nicht die Frage, was schwerer wiegt, sondern ob die Selbstgefährdung kausal durch die fehlende Orientierung/Realitätsverkennung verursacht wurde. Es sind deshalb beide Aspekte und deren Zusammenhang in der Dokumentation nachzuweisen. Solange die eingeleitete Therapie und die Art der Unterbringung wegen unveränderten psychotischer Symptomatik erforderlich ist, damit die Selbstgefährdung nicht realisiert wird, ist das Merkmal erfüllt. Das Vorliegen der Merkmale ist täglich zu überprüfen und zu dokumentieren.
(Stand: 20.04.2021)
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