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Aktuelle Version vom 7. September 2021, 15:15 Uhr
Thema: 5-394.2 Revision einer Blutgefäßoperation, Revision eines vaskulären Implantates
1. Anfrage vom: 04.08.2020
Stand: 07.09.2021
2. Problembeschreibung:
In der Kodierempfehlung 373 wird die Kodierrichtlinie DKR P013, zur Begründung, herangezogen.
Das ist für mich unverständlich, da in der Kodierrichtlinie klargestellt wird, dass, wenn es für eine Revisionsoperation einen spezifischen Kode gibt, dieser zu benutzen ist.
3. Frage:
Für welche Fälle sollte dieser Kode denn sonst gedacht sein?
4. ggf. Lösungsansatz:
5. ICD / OPS / DKR / Gesetze:
Antwort
Die DKR P013 lässt zwei differenzierte Lösungsansätze zu. Einerseits bedeutet die Operation an einer Gefäßprothese, dass es zuvor eine Operation zur Einbringung der Prothese gab.
Maßgeblich für Revisionen von Gefäßprothesen ist aber die zusätzliche Regel: "In einigen Kapiteln des OPS gibt es eigene Kodes für eine Reoperation, die als eigenständige Kodes ausgewiesen sind, aber im Allgemeinen wie Zusatzkodes verwendet werden (siehe DKR 0909 Revisionen oder Reoperationen an Herz und Perikard (Seite 103)).
Im OPS (ab der Version 2017) wird im Zusammenhang mit dem Kode 5-394.2 Revision eines vaskulären Implantates der Hinweis gegeben: Spezifisch kodierbare Eingriffe sind gesondert zu kodieren.
In der Kombination aus OPS und DKR ist bei Thrombektomien in Gefäßprothesen die Verwendung zweier Kodes korrekt.
(Stand: 07.09.2021)
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