Einleitung zu den Deutschen Kodierrichtlinien, Version 2002: Unterschied zwischen den Versionen

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Im Rahmen des GKV Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22.12.1999 wurde die Einführung eines durchgängig leistungsorientierten und pauschalierenden Entgeltsystems für die Vergütung von  Krankenhausleistungen  im  §  17b des  Krankenhausfinanzierungsgesetzes  (KHG)  geregelt.  Am  27.06.2000  haben  die  Deutsche  Krankenhausgesellschaft  (DKG),  die  Spitzenverbände  der  Krankenkassen  (GKV)  und  der  Verband  der  privaten  Krankenversicherung  (PKV)  –  als zuständige  Vertragspartner  für  die  Einführung  und  Pflege  des  neuen  Entgeltsystems  – vereinbart,  die  australischen  AR-DRGs  (Australian  Refined  Diagnosis  Related  Groups)  in  der  Version 4.1 als Grundlage für die Entwicklung eines deutschen DRG-Systems zu verwenden.<br>
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Im Rahmen des GKV Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22.12.1999 wurde die Einführung eines durchgängig leistungsorientierten und pauschalierenden Entgeltsystems für die Vergütung von  Krankenhausleistungen  im  §  17b des  Krankenhausfinanzierungsgesetzes  (KHG)  geregelt.  Am  27.06.2000  haben  die  Deutsche  Krankenhausgesellschaft  (DKG),  die  Spitzenverbände  der  Krankenkassen  (GKV)  und  der  Verband  der  privaten  Krankenversicherung  (PKV)  –  als zuständige  Vertragspartner  für  die  Einführung  und  Pflege  des  neuen  Entgeltsystems  – vereinbart,  die  australischen  AR-DRGs  (Australian  Refined  Diagnosis  Related  Groups)  in  der  Version 4.1 als Grundlage für die Entwicklung eines deutschen DRG-Systems zu verwenden.
Da  die  Leistungsbeschreibung  der  DRGs  neben  anderen  Kriterien  im  Wesentlichen  über  die  Diagnosen-  und  Prozedurenklassifikationen  erfolgt,  müssen  diese  in  der  Lage  sein,  das  vollständige Krankheits- und Leistungsspektrum in deutschen Krankenhäusern abzubilden. Aus diesem  Grunde  hat  das  Deutsche  Institut  für  Medizinische  Dokumentation  und  Information  (DIMDI)  im  Auftrag  des  Bundesministeriums  für  Gesundheit  (BMG)  die  amtlichen  Klassifikationen  überarbeitet  und  erstmals  in  ihrer  neuen  Fassung  am  15.11.2000  bekannt  gegeben.  Mit  Wirkung  zum  01.01.2001  ist  die  neue  Internationale  Klassifikation  der  Krank-heiten,  10.  Revision,  SGB-V-Ausgabe,  Version  2.0  und  der  Operationenschlüssel  nach  §  301  SGB V, Version 2.0 anzuwenden. Am 16.08.2001 wurde der erneut überarbeitete Operationen-schlüssel  in  der  Version  2.1  durch  das  DIMDI  bekannt  gegeben.  Dieser  ist  mit  Wirkung  zum  01.01.2002 anzuwenden.<br>
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Um  die  gesetzlich  vorgegebene  leistungsgerechte  Vergütung  der  Krankenhäuser  zu  ermög-lichen, ist es unerlässlich, dass vergleichbare Krankenhausfälle auch derselben DRG zugeordnet werden.  Diese  Forderung  kann  jedoch  nur  dann  erfüllt  werden,  wenn  Diagnosen-  und Prozedurenklassifikationen in einheitlicher Weise angewendet werden. Kodierrichtlinien regeln und  unterstützen  diesen  Prozess,  um  möglichst  auch  in  schwierigen  Fällen  eine  eindeutige  Verschlüsselung zu ermöglichen.<br>
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Die  Deutsche  Krankenhausgesellschaft,  die  Spitzenverbände  der  Krankenkassen  und  der  Ver-band  der  privaten  Krankenversicherung  haben  daher  in  Anlehnung  an  bestehende  australische  Kodierregeln (ICD-10-AM, Australian Coding Standards, 1st Edition) die erste Gesamtfassung der „Allgemeinen und Speziellen Kodierrichtlinien“ erstellt. Diese sind bei der Verschlüsselung von Krankenhausfällen zu beachten. Sie beziehen sich auf die Verwendung der ICD-10-SGB-V, Version  2.0  und  des  OPS-301,  Version  2.0  bis  zum  31.12.2001  bzw.  OPS-301  Version  2.1  ab  dem 01.01.2002.Die vollständigen Kodierrichtlinien gliedern sich in folgende Teile:•Allgemeine Kodierrichtlinien•Allgemeine Kodierrichtlinien für Krankheiten•Allgemeine Kodierrichtlinien für Prozeduren•Spezielle KodierrichtlinienDer erste Teil enthält allgemeine Richtlinien zur Kodierung von Diagnosen und Prozeduren. Es werden  Begriffe  wie  Haupt-  und  Nebendiagnose  definiert  und  Hinweise  zur  Verschlüsselung von  Prozeduren  gegeben.  In  den  Speziellen  Kodierrichtlinien  werden  besondere  Fallkonstella-tionen beschrieben, die entweder der konkreten Festlegung dienen oder bei denen aus Gründen der DRG-Logik von den Allgemeinen Kodierrichtlinien abgewichen werden muss.
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Einleitung, Version 2002VI Deutsche Kodierrichtlinien, Version 2023Für den  Fall,  dass  zwischen  den  Hinweisen  zur  Benutzung  der  ICD-10  (Band  2  der  WHO-Ausgabe)  bzw.  des  OPS-301  und  den  Kodierrichtlinien  Widersprüche  bestehen,  haben  die  Kodierrichtlinien Vorrang.Die  Kodierrichtlinien  sind  ein  Regelwerk,  das  primär  die  Abrechnung  mit  DRGs  unterstützt.  Weiterhin tragen sie dazu bei, die notwendige Kodierqualität in den Krankenhäusern zu erzielen und  gleiche  Krankenhausfälle  identisch  zu  verschlüsseln.  Hierdurch  gewinnt  das  Krankenhaus  eine Grundlage für internes Management und Qualitätssicherung.Die Berücksichtigung ausführlicher Kodierrichtlinien in deutschen Krankenhäusern ist neu und bedeutet  für  die  dort  tätigen  Mitarbeiter  eine  erhebliche  Umstellung.  Für  die  Handhabung  der  Kodierrichtlinien  ist  eine  entsprechende  Schulung  der  Anwender  in  der  Auswahl  relevanter  Informationen aus klinischen Krankenakten sowie den Grundregeln zur Benutzung des ICD-10-SGB-V  und  des  OPS-301  erforderlich.  Darüber  hinaus  muss  die  Anwendung  der  Kodier-richtlinien  selbst  erlernt  werden.  Insbesondere  in  denjenigen  klinischen  Bereichen,  in  denen  bisher  die  Kodierung  der  Prozeduren  eine  untergeordnete  Rolle  spielte  (z.B.  konservativ  medizinische  Bereiche),  muss  das  Krankenhauspersonal  neben  den  Kodierrichtlinien  auch  intensiv  in  der  Handhabung  der  amtlichen  Klassifikationen  geschult  werden.  Dabei  sind  die  Hinweise für die Benutzung der Prozedurenkodes im OPS-301 von besonderer Bedeutung, weil an  vielen  Stellen  die  Kodierung  zu  Abrechnungszwecken  eingeschränkt  bzw.  die  Verwendung  näher erläutert wird.Die  Kodierrichtlinien  werden  regelmäßig  überarbeitet,  um  den  medizinischen  Fortschritt,  Ergänzungen  der  klinischen  Klassifikationen,  Aktualisierungen  des  deutschen  DRG-Systems und Kodiererfahrungen aus der klinischen Praxis zu berücksichtigen. Die Vertragspartner haben die  Allgemeinen  Kodierrichtlinien  bereits  im  April  2001  zur  Verfügung  gestellt,  weil  die  Bekanntgabe  der  neuen  amtlichen  Klassifikationen  mit  Wirkung  zum  01.01.2001  durch  das  BMG  mit  einem  erheblichen  Schulungsbedarf  zur  Kodierung  in  Krankenhäusern  einherging.  Die  herausgegebenen  Allgemeinen  Kodierrichtlinien  sollten  diese  Maßnahmen  sinnvoll  unter-stützen,  sowie  die  Krankenhäuser  bereits  frühzeitig  auf  die  Änderungen  im  Umgang  mit  den  neuen  Entgelten  vorbereiten.  In  einem  zweiten  Schritt  wurden  nun  die  Speziellen  Kodier-richtlinien  fertig  gestellt.  Auch  vor  ihrer  verbindlichen  Einführung  ist  eine  Übergangsfrist  vor-gesehen, die die Schulung und Umsetzung der Richtlinien in den Krankenhäusern ermöglichen soll.Die  australische  Regierung  hat  ihre  Kodierrichtlinien  für  die  Anpassung  in  Deutschland  zur  Verfügung  gestellt.  Von  der  sprachlichen  Übersetzung  abgesehen,  wurden  Änderungen  für  Deutschland  insbesondere  immer  dann  vorgenommen,  wenn  die  Erläuterungen  in  dem  Regelwerk sich explizit auf die australischen Klassifikationssysteme bezogen – die sich von den deutschen unterscheiden – oder wenn unterschiedliche Versorgungs- oder Vergütungsstrukturen dies  erforderten.  Bei  der  Bearbeitung  der  Speziellen  Kodierrichtlinien  wurden  darüber  hinaus umfangreiche  medizinische  Erläuterungen  gestrichen,  da  diese  ausschließlich  eine  Unter-stützung  der  in  Australien  für  die  Kodierung  eingesetzten  Berufsgruppe  der  Clinical  Coder  darstellen.  Die  Anpassung  der  Kodierrichtlinien  für  die  Verschlüsselung  von  Prozeduren  gestaltete  sich  auf  Grund  der  strukturellen  Unterschiede  zwischen  der  deutschen  und  der  australischen Prozedurenklassifikation äußerst schwierig.Grundprinzip bei der Überarbeitung war, die Inhalte der Richtlinien insgesamt möglichst eng an die  australischen  Regeln  anzulehnen,  um  zeitnah  eine  erste  Fassung  vorlegen  zu  können.  Insofern sind diese Kodierrichtlinien lediglich als eine erste Grundlage anzusehen. Es ist davon auszugehen,  dass  mit  der  Entwicklung  eigener  deutscher  DRGs  die  Kodierrichtlinien  eine  zunehmende Anpassung insbesondere bei den Speziellen Kodierrichtlinien erfahren werden.Die  Verantwortung  für  die  Dokumentation  von  Diagnosen  und  Prozeduren,  insbesondere  der  Hauptdiagnose, liegt beim behandelnden Arzt, unabhängig davon ob er selbst oder eine von ihm beauftragte Person die Verschlüsselung vornimmt.
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Da  die  Leistungsbeschreibung  der  DRGs  neben  anderen  Kriterien  im  Wesentlichen  über  die  Diagnosen-  und  Prozedurenklassifikationen  erfolgt,   müssen  diese  in  der  Lage  sein,  das  vollständige Krankheits- und Leistungsspektrum in deutschen Krankenhäusern abzubilden. Aus diesem  Grunde  hat  das  Deutsche Institut  für  Medizinische  Dokumentation  und  Information  (DIMDI)  im  Auftrag  des  Bundesministeriums  für  Gesundheit  (BMG)  die  amtlichen  Klassifikationen  überarbeitet  und  erstmals  in  ihrer  neuen  Fassung  am  15.11.2000  bekannt  gegeben.  Mit  Wirkung  zum  01.01.2001  ist  die  neue  Internationale  Klassifikation  der  Krank-heiten,  10.  Revision,  SGB-V-Ausgabe,  Version  2.0  und  der  Operationenschlüssel  nach  §  301  SGB V, Version 2.0 anzuwenden. Am 16.08.2001 wurde der erneut überarbeitete Operationen-schlüssel  in  der  Version  2.1  durch  das  DIMDI  bekannt  gegeben.  Dieser  ist  mit  Wirkung  zum  01.01.2002 anzuwenden.
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Um  die  gesetzlich  vorgegebene  leistungsgerechte  Vergütung  der  Krankenhäuser  zu  ermög-lichen, ist es unerlässlich, dass vergleichbare Krankenhausfälle auch derselben DRG zugeordnet werden.  Diese  Forderung  kann  jedoch  nur  dann  erfüllt  werden,  wenn  Diagnosen-  und Prozedurenklassifikationen in einheitlicher Weise angewendet werden. Kodierrichtlinien regeln und  unterstützen  diesen  Prozess,  um  möglichst  auch  in  schwierigen  Fällen  eine  eindeutige  Verschlüsselung zu ermöglichen.
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Die  Deutsche  Krankenhausgesellschaft,  die  Spitzenverbände  der  Krankenkassen  und  der  Ver-band  der  privaten  Krankenversicherung  haben  daher  in  Anlehnung  an  bestehende  australische  Kodierregeln (ICD-10-AM, Australian Coding Standards, 1st Edition) die erste Gesamtfassung der „Allgemeinen und Speziellen Kodierrichtlinien“ erstellt. Diese sind bei der Verschlüsselung von Krankenhausfällen zu beachten. Sie beziehen sich auf die Verwendung der ICD-10-SGB-V, Version 2.0  und  des  OPS-301,  Version  2.0  bis  zum  31.12.2001  bzw.  OPS-301  Version  2.1  ab  dem 01.01.2002.
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Die vollständigen Kodierrichtlinien gliedern sich in folgende Teile:
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- Allgemeine Kodierrichtlinien für Prozeduren
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• Spezielle Kodierrichtlinien
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Der erste Teil enthält allgemeine Richtlinien zur Kodierung von Diagnosen und Prozeduren. Es werden  Begriffe  wie  Haupt-  und  Nebendiagnose  definiert  und  Hinweise  zur  Verschlüsselung von  Prozeduren  gegeben.  In  den  Speziellen  Kodierrichtlinien  werden  besondere  Fallkonstella-tionen beschrieben, die entweder der konkreten Festlegung dienen oder bei denen aus Gründen der DRG-Logik von den Allgemeinen Kodierrichtlinien abgewichen werden muss.
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Für den  Fall,  dass  zwischen  den  Hinweisen  zur  Benutzung  der  ICD-10  (Band  2  der  WHO-Ausgabe)  bzw.  des  OPS-301  und  den  Kodierrichtlinien  Widersprüche  bestehen,  haben  die  Kodierrichtlinien Vorrang.
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Die  Kodierrichtlinien  sind  ein  Regelwerk,  das  primär  die  Abrechnung  mit  DRGs  unterstützt.  Weiterhin tragen sie dazu bei, die notwendige Kodierqualität in den Krankenhäusern zu erzielen und  gleiche  Krankenhausfälle  identisch  zu  verschlüsseln.  Hierdurch  gewinnt  das  Krankenhaus  eine Grundlage für internes Management und Qualitätssicherung.
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Die Berücksichtigung ausführlicher Kodierrichtlinien in deutschen Krankenhäusern ist neu und bedeutet  für  die  dort  tätigen  Mitarbeiter  eine  erhebliche  Umstellung.  Für  die  Handhabung  der  Kodierrichtlinien  ist  eine  entsprechende  Schulung  der  Anwender  in  der  Auswahl  relevanter  Informationen aus klinischen Krankenakten sowie den Grundregeln zur Benutzung des ICD-10-SGB-V  und  des  OPS-301  erforderlich.  Darüber  hinaus  muss  die  Anwendung  der  Kodier-richtlinien  selbst  erlernt  werden.  Insbesondere  in  denjenigen  klinischen  Bereichen,  in  denen  bisher  die  Kodierung  der  Prozeduren  eine  untergeordnete  Rolle  spielte  (z.B.  konservativ  medizinische  Bereiche),  muss  das  Krankenhauspersonal  neben  den  Kodierrichtlinien  auch  intensiv  in  der  Handhabung  der  amtlichen  Klassifikationen  geschult  werden.  Dabei  sind  die  Hinweise für die Benutzung der Prozedurenkodes im OPS-301 von besonderer Bedeutung, weil an  vielen  Stellen  die  Kodierung  zu  Abrechnungszwecken  eingeschränkt  bzw.  die  Verwendung  näher erläutert wird.
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Die  Kodierrichtlinien  werden  regelmäßig  überarbeitet,  um  den  medizinischen  Fortschritt,  Ergänzungen  der  klinischen  Klassifikationen,  Aktualisierungen  des  deutschen  DRG-Systems und Kodiererfahrungen aus der klinischen Praxis zu berücksichtigen. Die Vertragspartner haben die  Allgemeinen  Kodierrichtlinien  bereits  im  April  2001  zur  Verfügung  gestellt,  weil  die  Bekanntgabe  der  neuen  amtlichen  Klassifikationen  mit  Wirkung  zum  01.01.2001  durch  das  BMG  mit  einem  erheblichen  Schulungsbedarf  zur  Kodierung  in  Krankenhäusern  einherging.  Die  herausgegebenen  Allgemeinen  Kodierrichtlinien  sollten  diese  Maßnahmen  sinnvoll  unter-stützen,  sowie  die  Krankenhäuser  bereits  frühzeitig  auf  die  Änderungen  im  Umgang  mit  den  neuen  Entgelten  vorbereiten.  In  einem  zweiten  Schritt  wurden  nun  die  Speziellen  Kodier-richtlinien  fertig  gestellt.  Auch  vor  ihrer  verbindlichen  Einführung  ist  eine  Übergangsfrist  vor-gesehen, die die Schulung und Umsetzung der Richtlinien in den Krankenhäusern ermöglichen soll.
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Die  australische  Regierung  hat  ihre  Kodierrichtlinien  für  die  Anpassung  in  Deutschland  zur  Verfügung  gestellt.  Von  der  sprachlichen  Übersetzung  abgesehen,  wurden  Änderungen  für  Deutschland  insbesondere  immer  dann  vorgenommen,  wenn  die  Erläuterungen  in  dem  Regelwerk sich explizit auf die australischen Klassifikationssysteme bezogen – die sich von den deutschen unterscheiden – oder wenn unterschiedliche Versorgungs- oder Vergütungsstrukturen dies  erforderten.  Bei  der  Bearbeitung  der  Speziellen  Kodierrichtlinien  wurden  darüber  hinaus umfangreiche  medizinische  Erläuterungen  gestrichen,  da  diese  ausschließlich  eine  Unter-stützung  der  in  Australien  für  die  Kodierung  eingesetzten  Berufsgruppe  der  Clinical  Coder  darstellen.  Die  Anpassung  der  Kodierrichtlinien  für  die  Verschlüsselung  von  Prozeduren  gestaltete  sich  auf  Grund  der  strukturellen  Unterschiede  zwischen  der  deutschen  und  der  australischen Prozedurenklassifikation äußerst schwierig.
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Grundprinzip bei der Überarbeitung war, die Inhalte der Richtlinien insgesamt möglichst eng an die  australischen  Regeln  anzulehnen,  um  zeitnah  eine  erste  Fassung  vorlegen  zu  können.  Insofern sind diese Kodierrichtlinien lediglich als eine erste Grundlage anzusehen. Es ist davon auszugehen,  dass  mit  der  Entwicklung  eigener  deutscher  DRGs  die  Kodierrichtlinien  eine  zunehmende Anpassung insbesondere bei den Speziellen Kodierrichtlinien erfahren werden.
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Die  Verantwortung  für  die  Dokumentation  von  Diagnosen  und  Prozeduren,  insbesondere  der  Hauptdiagnose, liegt beim behandelnden Arzt, unabhängig davon ob er selbst oder eine von ihm beauftragte Person die Verschlüsselung vornimmt.
  
  

Aktuelle Version vom 24. Juli 2023, 14:46 Uhr

Im Rahmen des GKV Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22.12.1999 wurde die Einführung eines durchgängig leistungsorientierten und pauschalierenden Entgeltsystems für die Vergütung von Krankenhausleistungen im § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) geregelt. Am 27.06.2000 haben die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), die Spitzenverbände der Krankenkassen (GKV) und der Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) – als zuständige Vertragspartner für die Einführung und Pflege des neuen Entgeltsystems – vereinbart, die australischen AR-DRGs (Australian Refined Diagnosis Related Groups) in der Version 4.1 als Grundlage für die Entwicklung eines deutschen DRG-Systems zu verwenden.

Da die Leistungsbeschreibung der DRGs neben anderen Kriterien im Wesentlichen über die Diagnosen- und Prozedurenklassifikationen erfolgt, müssen diese in der Lage sein, das vollständige Krankheits- und Leistungsspektrum in deutschen Krankenhäusern abzubilden. Aus diesem Grunde hat das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) die amtlichen Klassifikationen überarbeitet und erstmals in ihrer neuen Fassung am 15.11.2000 bekannt gegeben. Mit Wirkung zum 01.01.2001 ist die neue Internationale Klassifikation der Krank-heiten, 10. Revision, SGB-V-Ausgabe, Version 2.0 und der Operationenschlüssel nach § 301 SGB V, Version 2.0 anzuwenden. Am 16.08.2001 wurde der erneut überarbeitete Operationen-schlüssel in der Version 2.1 durch das DIMDI bekannt gegeben. Dieser ist mit Wirkung zum 01.01.2002 anzuwenden.

Um die gesetzlich vorgegebene leistungsgerechte Vergütung der Krankenhäuser zu ermög-lichen, ist es unerlässlich, dass vergleichbare Krankenhausfälle auch derselben DRG zugeordnet werden. Diese Forderung kann jedoch nur dann erfüllt werden, wenn Diagnosen- und Prozedurenklassifikationen in einheitlicher Weise angewendet werden. Kodierrichtlinien regeln und unterstützen diesen Prozess, um möglichst auch in schwierigen Fällen eine eindeutige Verschlüsselung zu ermöglichen.

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Ver-band der privaten Krankenversicherung haben daher in Anlehnung an bestehende australische Kodierregeln (ICD-10-AM, Australian Coding Standards, 1st Edition) die erste Gesamtfassung der „Allgemeinen und Speziellen Kodierrichtlinien“ erstellt. Diese sind bei der Verschlüsselung von Krankenhausfällen zu beachten. Sie beziehen sich auf die Verwendung der ICD-10-SGB-V, Version 2.0 und des OPS-301, Version 2.0 bis zum 31.12.2001 bzw. OPS-301 Version 2.1 ab dem 01.01.2002.

Die vollständigen Kodierrichtlinien gliedern sich in folgende Teile:

• Allgemeine Kodierrichtlinien

- Allgemeine Kodierrichtlinien für Krankheiten

- Allgemeine Kodierrichtlinien für Prozeduren

• Spezielle Kodierrichtlinien

Der erste Teil enthält allgemeine Richtlinien zur Kodierung von Diagnosen und Prozeduren. Es werden Begriffe wie Haupt- und Nebendiagnose definiert und Hinweise zur Verschlüsselung von Prozeduren gegeben. In den Speziellen Kodierrichtlinien werden besondere Fallkonstella-tionen beschrieben, die entweder der konkreten Festlegung dienen oder bei denen aus Gründen der DRG-Logik von den Allgemeinen Kodierrichtlinien abgewichen werden muss.

Für den Fall, dass zwischen den Hinweisen zur Benutzung der ICD-10 (Band 2 der WHO-Ausgabe) bzw. des OPS-301 und den Kodierrichtlinien Widersprüche bestehen, haben die Kodierrichtlinien Vorrang.

Die Kodierrichtlinien sind ein Regelwerk, das primär die Abrechnung mit DRGs unterstützt. Weiterhin tragen sie dazu bei, die notwendige Kodierqualität in den Krankenhäusern zu erzielen und gleiche Krankenhausfälle identisch zu verschlüsseln. Hierdurch gewinnt das Krankenhaus eine Grundlage für internes Management und Qualitätssicherung.

Die Berücksichtigung ausführlicher Kodierrichtlinien in deutschen Krankenhäusern ist neu und bedeutet für die dort tätigen Mitarbeiter eine erhebliche Umstellung. Für die Handhabung der Kodierrichtlinien ist eine entsprechende Schulung der Anwender in der Auswahl relevanter Informationen aus klinischen Krankenakten sowie den Grundregeln zur Benutzung des ICD-10-SGB-V und des OPS-301 erforderlich. Darüber hinaus muss die Anwendung der Kodier-richtlinien selbst erlernt werden. Insbesondere in denjenigen klinischen Bereichen, in denen bisher die Kodierung der Prozeduren eine untergeordnete Rolle spielte (z.B. konservativ medizinische Bereiche), muss das Krankenhauspersonal neben den Kodierrichtlinien auch intensiv in der Handhabung der amtlichen Klassifikationen geschult werden. Dabei sind die Hinweise für die Benutzung der Prozedurenkodes im OPS-301 von besonderer Bedeutung, weil an vielen Stellen die Kodierung zu Abrechnungszwecken eingeschränkt bzw. die Verwendung näher erläutert wird.

Die Kodierrichtlinien werden regelmäßig überarbeitet, um den medizinischen Fortschritt, Ergänzungen der klinischen Klassifikationen, Aktualisierungen des deutschen DRG-Systems und Kodiererfahrungen aus der klinischen Praxis zu berücksichtigen. Die Vertragspartner haben die Allgemeinen Kodierrichtlinien bereits im April 2001 zur Verfügung gestellt, weil die Bekanntgabe der neuen amtlichen Klassifikationen mit Wirkung zum 01.01.2001 durch das BMG mit einem erheblichen Schulungsbedarf zur Kodierung in Krankenhäusern einherging. Die herausgegebenen Allgemeinen Kodierrichtlinien sollten diese Maßnahmen sinnvoll unter-stützen, sowie die Krankenhäuser bereits frühzeitig auf die Änderungen im Umgang mit den neuen Entgelten vorbereiten. In einem zweiten Schritt wurden nun die Speziellen Kodier-richtlinien fertig gestellt. Auch vor ihrer verbindlichen Einführung ist eine Übergangsfrist vor-gesehen, die die Schulung und Umsetzung der Richtlinien in den Krankenhäusern ermöglichen soll.

Die australische Regierung hat ihre Kodierrichtlinien für die Anpassung in Deutschland zur Verfügung gestellt. Von der sprachlichen Übersetzung abgesehen, wurden Änderungen für Deutschland insbesondere immer dann vorgenommen, wenn die Erläuterungen in dem Regelwerk sich explizit auf die australischen Klassifikationssysteme bezogen – die sich von den deutschen unterscheiden – oder wenn unterschiedliche Versorgungs- oder Vergütungsstrukturen dies erforderten. Bei der Bearbeitung der Speziellen Kodierrichtlinien wurden darüber hinaus umfangreiche medizinische Erläuterungen gestrichen, da diese ausschließlich eine Unter-stützung der in Australien für die Kodierung eingesetzten Berufsgruppe der Clinical Coder darstellen. Die Anpassung der Kodierrichtlinien für die Verschlüsselung von Prozeduren gestaltete sich auf Grund der strukturellen Unterschiede zwischen der deutschen und der australischen Prozedurenklassifikation äußerst schwierig.

Grundprinzip bei der Überarbeitung war, die Inhalte der Richtlinien insgesamt möglichst eng an die australischen Regeln anzulehnen, um zeitnah eine erste Fassung vorlegen zu können. Insofern sind diese Kodierrichtlinien lediglich als eine erste Grundlage anzusehen. Es ist davon auszugehen, dass mit der Entwicklung eigener deutscher DRGs die Kodierrichtlinien eine zunehmende Anpassung insbesondere bei den Speziellen Kodierrichtlinien erfahren werden.

Die Verantwortung für die Dokumentation von Diagnosen und Prozeduren, insbesondere der Hauptdiagnose, liegt beim behandelnden Arzt, unabhängig davon ob er selbst oder eine von ihm beauftragte Person die Verschlüsselung vornimmt.


Danksagung

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung danken für die Bereitstellung der Kodierrichtlinien der australischen Regierung, dem Commonwealth Department of Health and Aged Care (Canberra), dem National Centre for Classification in Health (Sydney), Faculty of Health Sciences, University of Sydney sowie allen an der Entwicklung der australischen Kodierregeln beteiligten Organisationen und Gremien. Darüber hinaus möchten sie sich ganz herzlich bei Herrn Dr. Zaiß, Universität Freiburg, und seinen Mitarbeitern bedanken, die die Selbst-verwaltung bei der Anpassung der australischen Kodierregeln an deutsche Verhältnisse maß-geblich unterstützt haben. Außerdem wurde die Erstellung der Kodierrichtlinien dankenswerter Weise von Mitarbeitern des DIMDI fachlich begleitet.

Düsseldorf/Siegburg, 2001