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Rückmeldung 3 aus FEPP:Hier reichte auch für die STÄB Anerkennung der normale ärztliche Bereitschaftsdienst in der Klinik (+ Hintergrunddienst) aus. Sollte auch ausreichend sein.i.A.--[[Benutzer:Schaefer|Schaefer]] ([[Benutzer Diskussion:Schaefer|Diskussion]]) 18:29, 15. Jan. 2024 (CET) | Rückmeldung 3 aus FEPP:Hier reichte auch für die STÄB Anerkennung der normale ärztliche Bereitschaftsdienst in der Klinik (+ Hintergrunddienst) aus. Sollte auch ausreichend sein.i.A.--[[Benutzer:Schaefer|Schaefer]] ([[Benutzer Diskussion:Schaefer|Diskussion]]) 18:29, 15. Jan. 2024 (CET) | ||
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+ | Rückmeldung 4 aus FEPP: (STÄB) Machen wir zwar nicht mehr, das Thema ist aber in der StäB Vereinbarung von 2017 klar geregelt: „Darüber hinaus ist eine jederzeitige, 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche, ärztliche Eingriffsmöglichkeit durch das Krankenhaus zu gewährleisten.“--[[Benutzer:Schaefer|Schaefer]] ([[Benutzer Diskussion:Schaefer|Diskussion]]) 18:54, 17. Jan. 2024 (CET) | ||
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+ | Rückmeldung 5 aus FEPP: Ein exklusiver Arzt, der ausschließlich für die STÄB Behandlung außerhalb der Regel Arbeitszeit abgestellt wird und nicht durch andere Tätigkeiten im Krankenhaus gebunden sein darf, sieht die OPS Definition nicht vor. Eine ärztliche Kontaktaufnahme kann zunächst telefonisch oder per Videokonferenz erfolgen und sodann situationsabhängig die Entscheidung getroffen wird, den Patienten durch den Arzt oder Rettungsdienst aufzusuchen. Sollte bereits durch die Kontaktaufnahme durch den diensthabenden Arzt ersichtlich sein, dass akute Eigen- und Fremdgefährdung vorliegt, so wird parallel hierzu der Rettungsdienst alarmiert. Denn nur dieser hat die Befugnisse mittels Sonderrechten nach §35 StVO entsprechend zeitnah den Patienten zu erreichen. Über den Einsatz von Blaulicht und Martinshorn selbst, entscheidet einzig und allein die Rettungsleitstelle. i. A. --[[Benutzer:Schaefer|Schaefer]] ([[Benutzer Diskussion:Schaefer|Diskussion]]) 18:54, 17. Jan. 2024 (CET) | ||
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+ | Vorgaben des MD ist Interpretation. Lt. Begutachtungsleitfaden reicht SOP zur Eingriffsmöglichkeit aus--[[Benutzer:Schaefer|Schaefer]] ([[Benutzer Diskussion:Schaefer|Diskussion]]) 16:50, 18. Jan. 2024 (CET) |
Aktuelle Version vom 18. Januar 2024, 16:50 Uhr
Die erforderlichen Strukturen zur angemessenen medizinischen Behandlung werden durch den Versorgungsauftrag des Krankenhauses vorgegeben. Die Infrastruktur wir über gesetzliche Vorgaben hinaus vom Krankenhaus entwickelt.
Neben primär medizinischen Überlegungen unter Einbeziehung z. B. von Komplikationsraten, Komplikationsschwere, etc. müssen auch wirtschaftliche Grenzen berücksichtigt werden.
Die stationsäquivalente Behandlung ist zwar einer stationären Behandlung gleichgesetzt. Dieser Grundsatz darf aber nicht zu dem Umkehrschluss führen, dass jede stationäre Behandlung auch stationsäquivalent durchgeführt werden kann.
In Phasen mit hoher Betreuungsintensität wird in aller Regel von einer stationsäquivalenten Behandlung abgesehen.
Die personellen Anforderungen an die stationsäquivalente Behandlung müssen dieser Betrachtung Rechnung tragen. Die PatientInnen in der stationsäquivalenten Behandlung haben keinen Anspruch auf eine "höherwertige" Versorgung als die in der stationären Versorgung. Die Versorgung von Notfällen in der stationären Behandlung muss prozessual gesichert sein. Bei potenziell parallel auftretenden Notfällen muss ein Versorgungskonzept vorliegen (in der Somatik z. B. Notfall während Notoperation, Massenanfall von Verletzten, Äquivalent in Psychiatrie?).
Dieselben Versorgungsstrukturen greifen auch in der stationsäquivalenten Behandlung. Ebenso, wie die telefonische Delegation einer medikamentösen Therapie von ärztlicher Seite im stationären Alltag statthaft ist, ist diese auch bei der stationsäquivalenten Betreuung möglich. Wenn ein somatischer Notfall in der stationären psychiatrischen Behandlung nicht versorgt werden kann, wird auf den Rettungsdienst zurückgegriffen. Diese Art der Versorgung ist auch in der stationsäquivalenten Betreuung möglich. Die "ärztliche Eingriffsmöglichkeit" beinhaltet diese Versorgungsmöglichkeiten ebenso, wie die persönliche ärztliche Beurteilung der PatientInnen.
Die Vorgabe im MD Begutachtungsleitfaden, dass das ärztliche Personal "nicht durch andere Tätigkeiten im Krankenhaus gebunden sein" darf bezieht sich darauf, dass für die Betreuung im Rahmen der stationsäquivalenten aber auch der stationären Notfallversorgung keine Personen vorgesehen sein dürfen, die durch ihre (potenziellen) Aufgaben (immer) an bestimmte Orte gebunden sind (Vgl. Versorgung auf Intensivstationen oder Stroke-units in der Somatik).
Dort kann eine längerfristige Abwesenheit nicht toleriert werden. Gibt es vergleichbare Bereiche in der Psychiatrie? Wie ist die übliche ärztliche Dienstversorgung in der Psychiatrie? Gibt es einen Anwesenheitsdienst und einen Hintergrunddienst oder "nur" einen Hintergrunddienst.
Wenn die örtlichen Gegebenheiten bei der Versorgung stationsäquivalent betreuter PatientInnen eine Betreuung zu Hause nicht ermöglichen, muss die personelle Ausstattung für eine stationsäquivalente Behandlung angepasst werden.
Alternativ ist keine stationsäquivalente Behandlung möglich.--Schaefer (Diskussion) 18:00, 14. Jan. 2024 (CET)
Rückmeldung 1 aus FEPP:bei uns wird der zusätzliche ärztliche Hintergrunddienst für die jederzeitige Eingriffsmöglichkeit akzeptiert; in persönlichen Gesprächen mit GutachterInnen des MD wurde rückgemeldet, dass nicht akzeptiert würde, wenn das Konzept von vornherein nur die Verständigung von Notarzt/Rettungsdienst vorsehen würde (alleinige Möglichkeit …, alleinige Delegation …); und wie bei der vollstationären Behandlung kann der ärztliche Dienst auch andere Tätigkeiten machen, aber er muss die reale Möglichkeit haben kurzfristig den StäB-Patienten aufsuchen zu können. i.A. --Schaefer (Diskussion) 18:29, 15. Jan. 2024 (CET)
Rückmeldung 2 aus FEPP:zunächst erkenne ich in dem Begutachtungsleitfaden des MD BB keine Forderung nach einer notwendigen fachärztlichen Kontaktmöglichkeit, zum anderen halte ich das mögliche delegieren einer notwendigen an den Rettungsdienst für erlaubt im Sinne dieses OPS, Ausnahme ist natürlich ein notwendiger Transport durch ein geeignetes Transportmittel in die Klinik. Die Forderung nach einem Arzt, welcher nicht durch andere Aufgaben gebunden ist, ist, auch im stationären Setting nicht realistisch, sowas kann niemals, insbesondere in Dienstzeiten, niemals ausgeschlossen werden.i. A.--Schaefer (Diskussion) 18:29, 15. Jan. 2024 (CET)
Rückmeldung 3 aus FEPP:Hier reichte auch für die STÄB Anerkennung der normale ärztliche Bereitschaftsdienst in der Klinik (+ Hintergrunddienst) aus. Sollte auch ausreichend sein.i.A.--Schaefer (Diskussion) 18:29, 15. Jan. 2024 (CET)
Rückmeldung 4 aus FEPP: (STÄB) Machen wir zwar nicht mehr, das Thema ist aber in der StäB Vereinbarung von 2017 klar geregelt: „Darüber hinaus ist eine jederzeitige, 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche, ärztliche Eingriffsmöglichkeit durch das Krankenhaus zu gewährleisten.“--Schaefer (Diskussion) 18:54, 17. Jan. 2024 (CET)
Rückmeldung 5 aus FEPP: Ein exklusiver Arzt, der ausschließlich für die STÄB Behandlung außerhalb der Regel Arbeitszeit abgestellt wird und nicht durch andere Tätigkeiten im Krankenhaus gebunden sein darf, sieht die OPS Definition nicht vor. Eine ärztliche Kontaktaufnahme kann zunächst telefonisch oder per Videokonferenz erfolgen und sodann situationsabhängig die Entscheidung getroffen wird, den Patienten durch den Arzt oder Rettungsdienst aufzusuchen. Sollte bereits durch die Kontaktaufnahme durch den diensthabenden Arzt ersichtlich sein, dass akute Eigen- und Fremdgefährdung vorliegt, so wird parallel hierzu der Rettungsdienst alarmiert. Denn nur dieser hat die Befugnisse mittels Sonderrechten nach §35 StVO entsprechend zeitnah den Patienten zu erreichen. Über den Einsatz von Blaulicht und Martinshorn selbst, entscheidet einzig und allein die Rettungsleitstelle. i. A. --Schaefer (Diskussion) 18:54, 17. Jan. 2024 (CET)
Vorgaben des MD ist Interpretation. Lt. Begutachtungsleitfaden reicht SOP zur Eingriffsmöglichkeit aus--Schaefer (Diskussion) 16:50, 18. Jan. 2024 (CET)